Stadt Schaffhausen



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04.09.2018

Stellungnahme zur Abstimmung über das Öffentlichkeitsprinzip

Stellungnahme des Stadtrates zur Abstimmung vom 23. September 2018:
«Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Stadt Schaffhausen»

Am 23. September 2018 stimmt die städtische Stimmbevölkerung über die «Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Stadt Schaffhausen» ab. Der Grosse Stadtrat hatte am 6. März 2018 die Vorlage mit 26 zu 4 Stimmen gutgeheissen. Gegen den Entscheid wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zu einer Volksabstimmung.

Die Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Stadt Schaffhausen soll die Frage regeln, wie die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in Akten verlangen können und nach welchen Kriterien der Stadtrat entscheidet, ob Informationen freigegeben werden. Sie wurde aufgrund einer im Grossen Stadtrat überwiesenen Motion aus dem Jahr 2011 ausgearbeitet, welche eine rechtliche Grundlage analog zu jener auf kantonaler Ebene verlangte.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit des staatlichen Handelns ist heute allgemein anerkannt. Er soll die Transparenz der Verwaltung fördern und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen stärken. Auch bildet Transparenz eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess. Auf städtischer Ebene ist das Öffentlichkeitsprinzip in Art. 21 Abs.3 Satz 2 der Stadtverfassung verankert. Jedoch fehlt im städtischen Recht bisher eine Konkretisierung der Modalitäten seiner Anwendung. In Anlehnung an die Kantonsverfassung werden in der Verordnung folgende Aspekte des Öffentlichkeitsprinzips geregelt: Die Pflicht zu aktiver Information, Öffentlichkeit der politischen Debatten und das Einsichtsrecht in amtliche Akten.

Die Verordnung stellt nach Auffassung des Stadtrats einen gelungenen Kompromiss zwischen den Anliegen einer grösstmöglichen Transparenz und dem Schutz berechtigter Interessen zur Vertraulichkeit von Unterlagen in Ausnahmefällen dar. Insbesondere sollen Private auch künftig die Sicherheit haben, dass vertrauliche Informationen, welche sie den Behörden zur Verfügung stellen müssen, nicht von jedermann eingesehen und weiterverbreitet werden können.

Ebenso sollen die Protokolle von nicht-öffentlichen Sitzungen der städtischen Exekutivbehörden (wie Stadtrat, Bürgerrat und Stadtschulrat) vertraulich bleiben. Die Sitzungsteilnehmenden sollen auf der Suche nach konsensfähigen Lösungen frei sein, Kompromissvorschlägen zuzustimmen, ohne befürchten zu müssen, dadurch unter parteipolitischen Druck zu geraten. Auch die Verhandlungen in Kommissionen des Grossen Stadtrats bleiben während den Beratungen im Interesse einer freien Meinungsbildung vertraulich. Genau wie auf kantonaler Ebene im Kantonsrat soll die Vertraulichkeit von Kommissionsprotokollen auch im Grossen Stadtrat zeitlich begrenzt werden: Sie gilt nur bis zum Zeitpunkt, in dem ein Geschäft im Grossen Stadtrat abgeschlossen ist.

Der Stadtrat erachtet die neue Verordnung, welche sich stark an die Regelung des Bundes und anderer Gemeinwesen anlehnt, als klaren Fortschritt, der sowohl Bürgerinnen und Bürgern wie auch Behörden und Verwaltung erhöhte Klarheit bringt und den heutigen grossen Ermessensspielraum durch eine praktikable Umsetzungsregelung eingrenzt.

Der Stadtrat empfiehlt Ihnen, der Vorlage zuzustimmen.

Im Namen des Stadtrates
Peter Neukomm, Stadtpräsident