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Amtlicher Meldeweg eines Todesfalls

Stirbt jemand zu Hause, muss schnellstmöglich der Hausarzt, allenfalls ein Notfallarzt, benachrichtigt werden. Dieser kommt vorbei um den Tod mittels ärztlicher Todesbescheinigung festzuhalten. Die ärztliche Todesbescheinigung dient dem Zivilstandsamt als Grundlage für die Ausstellung des amtlichen Todesscheins und ist bei der Meldung des Todesfalls beim Bestattungsamt zwingend abzugeben.
Der anwesende Arzt oder die anwesende Ärztin benachrichtigen das Bestattungsamt.

Stirbt jemand im Spital oder in einem Heim, wenden Sie sich direkt an das zuständige Bestattungsamt um Überführung und Bestattung zu organisieren. Die ärztliche Todesbescheinigung wird direkt dem Bestattungsamt zugestellt.

Das Bestattungsamt ist zur Meldung des Todesfalls beim Zivilstandsamt gesetzlich verpflichtet (Frist: zwei Tage).
Das Zivilstandsamt ist für die Beurkundung des Todesfalls und die Ausstellung des amtlichen Todesscheins zuständig (für die Beurkundung von Todesfällen, die im Kanton Schaffhausen eingetreten sind, ist ausschliesslich das Zivilstandsamt Schaffhausen zuständig).
Einen amtlichen Todesschein erhalten Angehörige auf telefonische Bestellung.

Denken Sie daran...
Nehmen Sie sich Zeit für den Abschied. Für Angehörige und nahe Freunde ist nach Eintritt des Todes einer der letzten Momente um Zweisamkeit zu spüren. Es ist allenfalls auch möglich, die Verstorbene / den Verstorbenen ein bis zwei Tage zu Hause aufzubahren. Aber auch die Aufbahrungsräume der Gemeinden bieten einen würdigen Ort an, um in Ruhe Abschied nehmen zu können. Informieren Sie sich beim zuständigen Bestattungsamt.

Durch das Zivilstandsamt erlassene Meldungen

Nach Beurkundung des Todesfalls, erlässt das Zivilstandsamt Mitteilung an:

  • die Einwohnerkontrolle am Wohnort der/des Verstorbenen
  • das Erbschaftsamt am Wohnort der/des Verstorbenen (innerhalb Kanton SH)
  • die AHV-Zentrale in Genf
  • die Kinderschutzbehörde am Wohnort von minderjährigen Kindern
  • die ausländische Heimatbehörde bei Staatsangehörigkeiten Italien, Deutschland oder Österreich
  • das Bundesamt für Migration, wenn es sich bei der verstorbenen Person um einen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtling handelt
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Durch die Angehörigen erlassene Meldungen

Für die Meldung eines Todesfalls benötigen Sie den amtlichen Todesschein. Dieser ist beim zuständigen Zivilstandsamt erhältlich. Für die Meldung des Todesfalls reichen in der Regel Kopien des Todesscheins.

Sämtliche Amtstellen werden vom zuständigen Zivilstandsamt automatisch informiert (wie oben aufgeführt). Auch die AHV-Zentrale in Genf wird mit einer Mitteilung beliefert. Da bei der AHV-Zentrale die Verarbeitung des Todesfalls eine Weile dauern kann, ist es sehr sinnvoll, die zuständige AHV-Zweigestelle des Verstorbenen direkt und umgehend zu informieren. So können Renten-Rückerstattungen vermieden werden.

Hier eine kleine Check-Liste, welche Stellen/Firmen Sie als Angehörige allenfalls informieren sollten:

  • Banken
  • Versicherungen (Auto-, Hausrat-, Lebensversicherungen, usw.)
  • Krankenkasse
  • Pensionskasse/n
  • Säule 3a
  • Laufende Verträge kündigen (Miete, Telefon, Zeitungen, Verbände, Vereine, usw.)
  • Poststelle
  • Kontaktaufnahme mit Erbschaftsamt
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