Kanalisationsanschlussgesuch



Generelle Informationen

Wird Wasser durch häuslichen, gewerblichen, industriellen oder sonstigem Gebrauch verunreinigt, ist es in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Unverschmutztes Dach- oder Platzwasser hat nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu versickern oder ist einem Gewässer zuzuführen.

Jede Neuanlage oder bauliche Änderungen einer privaten Abwasserleitung bedarf einer Kanalisationsbewilligung durch die Stadt, die Gemeinde oder den Kanton. Es wird empfohlen, sich vor der Baueingabe mit der zuständigen Amtsstelle in Verbindung zu setzen.

Zuständige Behörde: Stadt- oder Gemeinderat und in vorbestimmten Fällen das kantonale Bauinspektorat

Vorbedingungen

Die privaten Abwasserleitungen sind nach den Norm SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (s. weiter unten Punkt 10), den Weisungen des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA sowie der SIA Norm 190 Kanalisationen zu projektieren und auszuführen. Im Weiteren gelten die Reglemente und Verordnungen der Gemeinden.

Behördengang

  1. Das Kanalisationsgesuch ist grundsätzlich in doppelter, bei Zuständigkeit des kantonalen Baudepartements in dreifacher Ausführung beim Stadt- bzw. Gemeinderat einzureichen.
  2. Die zuständige Amtsstelle prüft formell, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen. Über offensichtliche Mängel wird die Bauherrschaft informiert.
  3. Nach erfolgter materieller Prüfung des Gesuchs stellt der Stadt- oder Gemeinderat bzw. das Bauinspektorat der Bauherrschaft den schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.

Formular

Formular - Kanalisationsgesuch

Benötigte Dokumente

Folgende Gesuchsunterlagen sind zur Genehmigung einzureichen und müssen von der Bauherrschaft unterzeichnet sein. Es wird empfohlen, die Weisung des Baudepartements zur konsultieren und im Zweifel auch bei der zuständigen Behörde nachzufragen.

Zwingende Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Kanalisationsgesuchsformular
  • Aktueller, amtlicher Situationsplan / beglaubigte Katasterkopie 1:500 (zu bestellen beim kant. Vermessungsamt)
  • Kanalisationspläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Sohlenkoten, Höhenkoten der Böden im untersten Gebäudegeschoss in m.ü.M., Lichtweite, Gefälle und Material der Grundleitung, Anfallstellen mit genauer Bezeichnung der Apparateart und –anzahl
  • Längenprofile private Hauptleitungen, im Massstab 1:100 oder 1:50 von öffentlicher Kanalisation bis zum entferntesten Anschlusspunkt mit zugehörigen Gebäudehöhen

Weitere Unterlagen nach Erfordernis (nicht abschliessend)

  • Durchleitungsrechte
  • Hydraulische Nachweise
  • Begründung für Mindergefälle

Ergebnis

Die Gesuchstellenden erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, nachdem das Kanalisationsgesuch bewilligt worden ist und eine allfällig notwendige Aufbruchbewilligung für den öffentlichen Grund vorliegt.

Allfällige Durchleitungsrechte sind im Grundbuch festzuhalten.

Kosten

Der Kanalanschlussbeitrag richtet sich nach der Kanalisationsverordnung der betreffenden Gemeinden.

Gesetzliche Grundlagen

GschG - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GschV - Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

kommunale Grundlagen - Die betreffende Gemeinde hat eventuell noch weitere Informationsgrundlagen:

  • Genereller Entwässerungsplan GEP
  • Versickerungskarte
  • Kanalisationsverordnung und Kanalisationsreglemente
  • Beitrags- und Gebührenordnung

N.B.: - Die Aufzählung der gesetzlichen Grundlagen ist nicht abschliessend. siehe auch online Rechtsbuch

Andere Dokumente

SN 592 000 - Schweizer Norm SN 592000: Liegenschaftsentwässerung

Bemerkungen

Weiterführende Links zu Fachstellen u.a.
Bauinspektorat
Grundbuchamt
Vermessungsamt
Planungs- und Naturschutzamt


Links zu den Verbänden
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA

Genehmigung

Validiert und freigeschalten durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen am 25.05.2009.

Adressen

Baupolizei
Stadt Schaffhausen
Münstergasse 30
8200 Schaffhausen

Tel. +41 52 632 53 90
Email hba@stsh.ch