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15.02.2013

Stadt wehrt sich für ihre Bauordnung

Der Stadtrat zieht den Obergerichtsentscheid bezüglich der Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus an der Fischerhäuserstrasse ans Bundesgericht weiter. Mit seinem Entscheid hat das Obergericht die Anwendbarkeit einer wichtigen Bestimmung der Bauordnung ohne überzeugende Gründe stark eingeschränkt. Dies verletzt nach Auffassung des Stadtrats die von Verfassung und Baugesetz gewährleistete Autonomie der Stadt bei der Gestaltung und Anwendung ihrer Bauordnung.

In der Ergänzungszone zur Altstadt sind vier Vollgeschosse und ein Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Die Bauordnung enthält in Art. 21 klare Vorgaben, welche Grösse die Attika- und Dachgeschosse haben dürfen. Diese Vorgaben gelten nicht nur in der Ergänzungszone zur Altstadt, sondern in allen Wohnzonen. Es handelt sich damit um Vorschriften, die für den Wohnungsbau in Schaffhausen eine zentrale Bedeutung haben. Bei einem grossen Teil der Neubauten wurde davon Gebrauch gemacht. Zahlreiche Attika- und Dachgeschosse bieten heute in der Stadt Schaffhausen qualitativ hochstehenden und gesuchten Wohnraum.

Im konkreten Fall war eine Schrägdach-Baute in der Ergänzungszone für die Altstadt zu beurteilen. Sie wurde, wie in dieser Zone erlaubt, von Stadtrat mit vier Vollgeschossen und einem ausgebauten Schräg-Dachgeschoss bewilligt. Der Regierungsrat hat diesen Entscheid im Rekursverfahren ge-stützt. Das Dachgeschoss entspricht unbestrittenermassen den Vorgaben der Bauordnung zur er-laubten Grösse. Abweichend vom Wortlaut und Sinn der massgeblichen Bauordnungsbestimmung führt das Obergericht in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 nun jedoch eine für die Stadt Schaffhausen neue Praxis ein. Mit Hinweis auf die Zürcher Rechtsprechung behandelt es das Dach¬geschoss wie ein Vollgeschoss, weil es - durch die gewählte Anordnung des Firsts - optisch wie ein Vollgeschoss in Erscheinung trete. Weil das Dachgeschoss den Eindruck eines Vollgeschosses ver¬mittle, sei das Bauvorhaben insgesamt fünfgeschossig und die Baubewilligung deshalb aufzuheben.

Der Stadtrat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Regelung der Bauordnung für Dachgeschosse und Attikageschosse klar und eindeutig ist. Er setzt sich deshalb mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht dafür ein, dass Bauwillige in der Stadt Schaffhausen auch weiterhin Dach- und Attikageschosse errichten können, wenn diese die klaren Grössenvorgaben der Bauordnung einhalten. Indem das Obergericht ohne Anhaltspunkte in der Bauordnung das zusätzliche vage Kriterium aufstellt, das Dachgeschoss dürfe nicht wie ein Vollgeschoss wirken, verletzt es nach Auffassung des Stadtrates die Auto¬nomie der Gemeinden bei der Gestaltung und Anwendung der Gemeindebauordnung.


Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:

Stadtrat Dr. Raphaël Rohner, Baureferent
Telefon:+41 52 632 52 13
E-Mail: raphael.rohner(at)stsh.ch

Marisa Miguel, Rechtsberaterin Bau
Telefon:+41 52 632 53 40
E-Mail:marisa.miguel(at)stsh.ch