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01.04.2015

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe neu auf Antrag

Die Mehrheit des Grossen Stadtrats hat im August 2012 entschieden, dem Stadtrat den Auftrag zu erteilen, die Grundlagen für eine Revision der Städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeilhilfe auszuarbeiten. Diesem Auftrag ist der Stadtrat nachgekommen und unterbreitet dem Grossen Stadtrat eine entsprechende Vorlage. Neu soll die Beihilfe nur noch auf Antrag und nicht mehr wie bisher automatisch an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt werden.

Die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, die 1956 eingeführt wurde, war damals notwendig zur Existenzsicherung bedürftiger Menschen. Da sich die Rahmenbedingungen für die Anspruchsgruppen seit damals deutlich verändert haben und es sich um eine Leistung ohne gesetzliche Vorgabe von Bund oder Kanton handelt, überprüfte der Stadtrat die Ausrichtung dieser Unterstützungsbeiträge im Rahmen der Systematischen Leistungsanalyse. Mit der Alters- und Hinterlassenenbeihilfe wird den Bezügern von Ergänzungsleistungen, die sich länger als zehn Jahre in der Stadt Schaffhausen aufhalten, ein zusätzlicher Beitrag zur IV oder AHV ausbezahlt.

Seit 1956 sind die Leistungen für bedürftige Menschen, sei es bei der Sozialhilfe oder bei den nationalen Werken IV/AHV, im Vergleich zur Teuerung massiv höher geworden. Zudem hat sich die finanzielle Situation der Rentnerinnen und Rentner stark durch die Einführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verbessert.  Die Richtlinien für den Bezug wurden mehrmals angepasst, zuletzt 1996.

Über die Jahre seit Bestehen der städtischen Beihilfen wurde die Vermögensgrenze auf derzeit 10'000 Franken für Einzelpersonen und 15'000 Franken für Ehepaare angehoben. Die jährlichen Beiträge wurden von 180 Franken für Einzelpersonen, 300 Franken für Ehepaare und 100 Franken für Waisen und Kinder auf 1'000 Franken für Einzelpersonen, 1'500 Franken für Ehepaare und 800 Franken für Kinder und Jugendliche erhöht. Derzeit sind aufgrund der in den Richtlinien vom 26. März 1996 festgelegten Kriterien jährlich ca. 250 Personen beziehungsweise Ehepaare bezugsberechtigt, was zu einem jährlichen Aufwand in der laufenden Rechnung von rund 260'000 Franken führt.

Die Beihilfe wird heute vor allem für kleinere Anschaffungen und Besonderheiten verwendet, die sich ausserhalb des üblichen Bedarfs befinden, zum Beispiel für Ausflüge, Reisen, Enkelgeschenke oder Kleideranschaffungen.

Der Stadtrat hat sich deshalb dazu entschlossen, die Beihilfe nicht aufzuheben oder zu kürzen. In Zukunft soll die Beihilfe jedoch nur noch auf Antrag hin gezahlt werden. Damit soll keine flächendeckende und automatische Auszahlung mehr erfolgen. Es wird dabei Wert gelegt auf eine gute Information der Anspruchsberechtigten und auf ein einfaches Antragsverfahren. Die dadurch einzusparenden wiederkehrenden Kosten können noch nicht beziffert werden.

Der Stadtrat hält fest, dass die Zulage aufgrund der Veränderungen bei den sozialen Leistungen nicht mehr in dem Ausmass notwendig ist wie bei der Einführung. Es ist ihm aber wichtig, Härtefälle zu vermeiden.

Der Stadtrat beantragt deshalb dem Grossen Stadtrat die Richtlinien über die Ausrichtung der städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfte entsprechend anzupassen und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Abschliessend wird nun der Grosse Stadtrat die Vorlage behandeln und darüber beschliessen. Zudem untersteht sie dem fakultativen Referendum.

Ansprechperson:

Simon Stocker, Sozial- und Sicherheitsreferent
Telefon: +41 52 632 52 15 (erreichbar Mittwochvormittag)
E-Mail: simon.stocker(at)stsh.ch