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09.12.2015

Neue Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Stadt Schaffhausen

Der Stadtrat legt dem Grossen Stadtrat eine neue Verordnung zum Öffentlichkeitsprinzip in der Stadt Schaffhausen vor. Auslöser ist eine Motion von Grossstadtrat Walter Hotz und sieben weiteren Parlamentsmitgliedern.

Auf städtischer Ebene ist das Öffentlichkeitsprinzip bereits in Art 21 der Stadtverfassung verankert. Ausserdem gilt die kantonale Regelung Kraft kantonaler Verfassung auch für die Stadt Schaffhausen. Die Motionärinnen und Motionäre verlangen jedoch eine Konkretisierung in Form einer rechtlichen Grundlage analog zu jener auf kantonaler Ebene. Dies aus der Überlegung, es sei nicht bekannt, anhand welcher Kriterien der Stadtrat und die Stadtverwaltung bei Gesuchen um Einsicht in amtliche Dokumente genau entscheiden würden. Der Grosse Stadtrat hat die Motion am 20. Dezember 2011 mit 27 Stimmen gegen eine Stimme erheblich erklärt.

Der Stadtrat ist diesem Auftrag nun nachgekommen und legt dem Grossen Stadtrat eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe vor. Mit der Verordnung werden primär die amtliche Information durch Stadtrat und Stadtverwaltung und der Zugang zu amtlichen Akten der Exekutivbehörden und der Verwaltung eingehender geregelt.

Die vorliegende Verordnung umfasst die folgenden drei Teilgehalte des Öffentlichkeitsprinzips: die Pflicht zu aktiver Information, die Öffentlichkeit der politischen Debatten und das Einsichtsrecht in amtliche Akten. Da das Öffentlichkeitsprinzip im Gegensatz zum Geheimhaltungsgrundsatz steht, liegt der Verordnung in Übereinstimmung mit den Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt zugrunde. Grundsätzlich sind die staatlichen Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Informationen öffentlich. Jedoch kann der Zugang zu den Informationen eingeschränkt werden, wenn ihm ausnahmsweise überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Mit der neuen Verordnung soll geregelt werden, wann dies der Fall ist. Ebenso wird das Verfahren für die Einsichtnahme im Einzelnen festgelegt.


Ansprechpersonen:

Christian Schneider, Stadtschreiber
Telefon: +41 79 546 06 16 (13.15-14.00 Uhr)
bzw +41 52 632 52 21 (ab 16.00 Uhr)
E-Mail: christian.schneider@stsh.ch


Website: www.stadt-schaffhausen.ch