Stadt Schaffhausen



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27.02.2014

Bundesgericht schützt Gemeindeautonomie


Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt gegen die Aufhebung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben an der Fischerhäuserstrasse geschützt. Vor rund einem Jahr hatten die Stadt sowie die private Bauherrschaft den Aufhebungsentscheid des Obergerichts ans Bundesgericht weitergezogen.

Mit seinem Entscheid hatte das Obergericht die Anwendbarkeit einer wichtigen Bestimmung der Bauordnung ohne überzeugende Gründe stark eingeschränkt. Dies verletzte nach Auffassung des Stadtrats die von Verfassung und Baugesetz geschützte Autonomie der Stadt bei der Gestaltung und Anwendung ihrer Bauordnung. Mit dem nun eingetroffenen Urteil vom 6.  Februar 2014 hebt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf.

In der Ergänzungszone zur Altstadt sind vier Vollgeschosse und ein Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Die Bauordnung enthält in Art. 21 klare Vorgaben, welche Grösse die Attika- und Dachgeschosse haben dürfen. Diese Vorgaben gelten nicht nur in der Ergänzungszone zur Altstadt, sondern in allen Wohnzonen. Es handelt sich damit um Vorschriften, die für den Wohnungsbau in Schaffhausen eine zentrale Bedeutung haben. Bei vielen  Neubauten wurde in den vergangenen Jahren davon Gebrauch gemacht. Zahlreiche Attika- und Dachgeschosse bieten heute in der Stadt Schaffhausen qualitativ hochstehenden und gesuchten Wohnraum.

Im konkreten Fall war eine Schrägdach-Baute in der Ergänzungszone für die Altstadt zu beurteilen. Sie wurde, wie in dieser Zone erlaubt, von Stadtrat mit vier Vollgeschossen und einem ausgebauten Schräg-Dachgeschoss bewilligt. Der Regierungsrat hat diesen Entscheid im Rekursverfahren gestützt. Das Dachgeschoss entspricht unbestrittenermassen den Vorgaben der Bauordnung zur erlaubten Grösse. Abweichend vom Wortlaut und Sinn der massgeblichen Bauordnungsbestimmung führte das Obergericht in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 jedoch eine für die Stadt Schaffhausen neue Praxis ein. Mit Hinweis auf die Zürcher Rechtsprechung behandelt es das Dachgeschoss wie ein Vollgeschoss, weil es  durch die gewählte Anordnung des Firsts optisch wie ein Vollgeschoss in Erscheinung trete. Weil das Dachgeschoss den Eindruck eines Vollgeschosses vermittle, sei das Bauvorhaben insgesamt fünfgeschossig und die Baubewilligung deshalb aufzuheben.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass kein Grund ersichtlich ist, vom klaren Wortlaut der Bauordnung abzuweichen. Indem das Obergericht die stadträtliche Auslegung der Bauordnung, die sich an diesen Wortlaut hielt, korrigierte und durch eine gesetzlich nicht vorgesehene Messweise ergänzte, hat es nach Auffassung des Bundesgerichts gegen das Willkürverbot der Bundesverfassung verstossen. Dadurch wurde auch die Gemeindeautonomie verletzt. Das Bundesgericht hebt daher den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist den Fall an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurück. Das Obergericht wird dabei insbesondere noch die Frage zu prüfen haben, ob das Bauvorhaben dem Gebot der guten städtebaulichen Einordnung entspricht.


Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:

Stadtrat Dr. Raphaël Rohner, Baureferent
Telefon:+41 52 632 52 13
E-Mail: raphael.rohner@stsh.ch

Christian Schneider, Stadtschreiber
Telefon:+41 52 632 52 21
E-Mail: christian.schneider@stsh.ch