Stadt Schaffhausen



News

26.11.2014

Einsätze mit Drehleiter sollen überall gleich abgerechnet werden

Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Stadtrat eine Vorlage über die Teilrevision der Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen sowie über die Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen.

Die Gemeinden im Kanton Schaffhausen, deren Feuerwehr über eine Autodrehleiter für die Rettung von Personen verfügt, haben bisher ihre Einsätze nach unterschiedlichen Ansätzen verrechnet. Neu sollen die Verrechnungssätze von allen Gemeinden mit Drehleiter gleich sein. Das haben die Feuerwehren Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Thayngen und Stein am Rhein vereinbart. In allen vier Gemeinden, die über eine Drehleiter verfügen, soll der Einsatz von Feuerwehrleuten pro Person und Stunde mit 60 Franken abgerechnet werden. Für den Einsatz der Autodrehleiter wird künftig eine Pauschale von 450 Franken und für die Traghilfe eine Pauschale von 250 Franken verrechnet. Die Gemeinden Neuhausen am Rheinfall, Thayngen und Stein am Rhein haben die neue Lösung bereits umgesetzt.

Neue Regelung bei Fehlalarmen
In der Stadt Schaffhausen soll für Fehlalarme, die durch Brandmelde-, Sprinkler- und Gasmeldeanlagen (sog. Gefahrenmeldeanlagen) ausgelöst werden, eine neue Regelung für die Verrechnung von Einsätzen sowie für das Bereitstellen eines Piketts eingeführt werden. Wird bei einer Gefahrenmeldeanlage ein Alarm ausgelöst und dadurch das Ausrücken des professionellen Feuerlöschpiketts verursacht, betragen die Kosten pauschal 640 Franken. Bei Neuinstallationen einer Gefahrenmeldeanlage sind im ersten Betriebsjahr die ersten beiden Fehlalarme kostenlos. Für das Bereitstellen und den Betrieb eines professionellen Löschpiketts mit vier Angehörigen der Feuerwehr wird eine jährliche Gebühr von 300 Franken pro Gefahrenmeldeanlage erhoben.

Die Verrechnungsansätze für die genannten Hilfeleistungen werden vom Grossen Stadtrat in einer Tarifordnung geregelt (Art. 48 Feuerwehrverordnung). Da es um eine Änderung dieser Tarifordnung geht, liegt die Zuständigkeit beim Grossen Stadtrat.

Anpassung der Feuerwehrverordnung
Weiter soll Art. 7 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung bezüglich Dienstpflicht im Wortlaut geändert werden, da die Formulierung zu Missverständnissen führen kann. Die neue Formulierung verankert die langjährige und von den Gerichten geschützte Praxis zur Frage des Beginns und des Endes der Feuerwehrpflicht. Sie lautet wie folgt: "Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die pflichtige Person das 21. Altersjahr vollendet und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die pflichtige Person das 45. Altersjahr vollendet."

Mit der Zustimmung des Grossen Stadtrates treten die Änderungen per 1. Januar 2015 in Kraft.

Ansprechpersonen:

Simon Stocker, Sozial- und Sicherheitsreferent
Telefon: +41 52 632 52 15
E-Mail: simon.stocker@stsh.ch

Peter Müller, Feuerwehrkommandant
Telefon: +41 52 630 02 20
E-Mail: peter.mueller@stsh.ch