Stadt Schaffhausen



News

16.02.2016

Neues Reglement für die Vermietung der Bootsliegeplätze

 

Der Stadtrat revidiert das Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze und kommt damit den Forderungen aus zwei parlamentarischen Vorstössen nach, die eine Vergabe der Bootsliegeplätze an einen grösseren Personenkreis zum Ziel haben. Die endlos lange Warteliste soll mit den Anpassungen verkürzt und die Chancen für neue Interessenten auf einen Platz erhöht werden.

Per 1. April 2016 gilt für die Vergabe von Bootsliegeplätzen auf der Gemarkung der Stadt Schaffhausen das revidierte Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze. Der Stadtrat kommt damit den Aufträgen aus den Postulaten von Grossstadtrat Thomas Hauser "Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze" und "Mehr Rhein für Schaffhausen" von Till Hardmeier nach. Das neue städtische Reglement lehnt sich dabei an das Bootsplatzreglement des Kantons Schaffhausen an, welches per 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Die Änderungen betreffen in erster Linie die Handhabung der Warteliste sowie den Wohnsitznachweis für eine Liegeplatzvergabe. Die bisherige Praxis hat immer wieder zu Unmut geführt, weil neue Interessenten praktisch keine Chance sahen, in nützlicher Frist einen der sehr beliebten Bootsliegeplätze zu bekommen.

 

Pro Haushalt darf nur noch eine Person auf die Warteliste

Neu führt die Stadtpolizei eine gebührenpflichtige Warteliste. Die Gebühr beträgt 30 Franken pro Jahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden darauf ab Erreichen der Volljährigkeit in der Reihenfolge ihrer Anmeldung geführt. Anwärterinnen und Anwärter können die Liste bei der Stadtpolizei einsehen.

Wer auf die Warteliste möchte, muss einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen vorweisen. Ebenfalls zulässig ist der Wohnsitznachweis in einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonsbewohnerinnen und -bewohnern Gegenrecht gewährt.

Wartelistenplätze können nicht vererbt oder abgetreten werden. Pro Haushalt kann nur noch eine Person auf die Warteliste eingetragen werden, ebenso kann nur die Zuteilung eines Bootsliegeplatzes pro Haushalt beansprucht werden.

Wer einen Bootsliegeplatz zugeteilt erhalten möchte, muss ebenfalls den Wohnsitznachweis im Kanton Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde mit Gegenrecht vorweisen. Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist explizit auf direkte Nachkommen, Ehepartner oder eingetragene Partner beschränkt.

 

Stadtpolizei greift ein bei Verwahrlosung oder Gefährdung

Um möglichst vielen Personen den Zugang zum Rhein zu gewährleisten, ist neu vorgesehen, dass Vereine, die sich an einen offenen Benutzerkreis wenden und als Zweck die gemeinschaftliche Nutzung des Rheins mit Weidlingen verfolgen, bei Bedarf bei der Vergabe bevorzugt werden können.

Das neue Reglement erlaubt es der Stadtpolizei einzugreifen, wenn ein Bootsliegeplatz nicht genutzt wird oder das Boot Nachbarboote gefährdet oder verwahrlost ist. Wenn das Boot nicht spätestens bis zum 31. Juli an seinem Platz liegt, verlangt die Stadtpolizei eine Begründung. Ohne entsprechende Meldung wird der Platz entschädigungslos entzogen. Die Stadtpolizei kann zudem ein Boot auswassern oder entfernen lassen, wenn es unbefugt angelegt ist, ein Nachbarschiff gefährdet, verwahrlost oder ohne gültige Betriebsbewilligung ist.

Das neue Reglement tritt auf den 1. April 2016 in Kraft, es gelten jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen.

 

Ansprechpersonen:

Simon Stocker, Sozial- und Sicherheitsreferent

Telefon: +41 52 632 52 15

E-Mail: simon.stocker@stsh.ch

Romeo Bettini, Bereichsleiter Sicherheit und öffentlicher Raum

Telefon: + 41 52 632 57 58

E-Mail: romeo.bettini@stsh.ch