Stadt Schaffhausen



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19.07.2018

Generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Die anhaltende Trockenheit hat im Kanton Schaffhausen wie in anderen Teilen der Schweiz die Brandgefahr deutlich erhöht. Aufgrund der Lagebeurteilung der Kantonalen Führungsorganisation wurde die Waldbrand-Gefahrenstufe auf «gross» (Gefahrenstufe 4) angepasst. Der Regierungsrat hat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe beschlossen. Dieses ist sofort in Kraft getreten. Auch das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist verboten.

Die aussergewöhnliche Trockenheit und die hohen Temperaturen in den letzten Wochen haben in weiten Teilen des Kantons Schaffhausen zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Die wenigen und sehr lokalen Niederschläge über das vergangene Wochenende konnten nicht zu einer Beruhigung der aktuellen Trockenheit beitragen. Eine Entspannung der Situation wird nur durch längeren, intensiven Regenfall eintreten. Laut Wetterprognosen soll es bis in den August weiterhin heiss und trocken bleiben. Unter den momentanen Wetterbedingungen leiden auch Klein- und Fliessgewässer, die teilweise aufgrund der niedrigen Wasserpegel abgefischt werden müssen. Die weiter ansteigende Wassertemperatur des Rheines bedroht zunehmend die Fischbestände im Rhein, es wurde das «Äschennotfall-Konzept» ausgelöst. Ein Fischsterben wie im Jahr 2003 kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Entnahme von Wasser aus der Biber bis zu einem Pegelstand von mindestens 16 cm bleibt weiterhin verboten. Die Trinkwasserversorgung ist – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Stände der Grundwasserpegel – in weiten Teilen des Kantonsgebietes jedoch (noch) nicht gefährdet. Die Bevölkerung ist aufgerufen, vorsichtig mit Feuer und Raucherwaren umzugehen.

Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr hat der Regierungsrat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – im Abstand von 200 m zum Waldrand – erlassen. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer. Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren ist ebenfalls verboten. Das Entfachen von Feuer in Siedlungsgebieten bleibt weiterhin erlaubt. Die zuständigen Gemeindebehörden werden angehalten, für die Durchführung von 1. August-Feiern die notwendigen Sicherungs- und Brandverhütungsmassnahmen anzuordnen. Allfällige 1. August-Feuer haben einen Abstand von mindestens 200 m zum Waldrand einzuhalten. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist ebenfalls verboten. Erlaubt ist das Abbrennen von Feuerwerk mit den notwendigen Vorsichtsmassnahmen in überbauten Gebieten oder an den von den Gemeindebehörden bezeichneten Plätzen.

Weitere Auskünfte erteilen:
Silvana Wölfle, Kreisforstmeisterin, Tel. +41 52 632 73 53
Christian Ritzmann, Staatsschreiber-Stv., Tel. +41 52 632 73 61