Nichteinreichen der Steuererklärung

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Die gesetzliche Frist zum Einreichen der Steuererklärung inklusive Beilagen läuft am 31. März des Deklarationsjahres ab. Für sekundär Steuerpflichtige endet sie am 30. September. Auf rechtzeitiges Gesuch hin wird sie verlängert (siehe oben). Wer die Unterlagen bis zur Einreichungsfrist nicht abgegeben hat, erhält ein Erinnerungsschreiben mit nochmaliger Frist zugestellt. Verstreicht auch diese, wird eine zweite und letzte Mahnung versandt. Ist die Deklaration immer noch nicht bei uns eingetroffen, wird eine Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 199 StG verfügt. Diese beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken. Wenn Sie uns Ihre Steuererklärung auch danach nicht einreichen, sind wir gezwungen, die Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen. Sollte sich später herausstellen, dass die Faktoren der Ermessenstaxation zu tief angesetzt wurden, so müsste ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet werden.
Um eine Veranlagung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten vornehmen zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung durch eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung angewiesen. Wenn Sie Fragen beim Ausfüllen haben oder anderweitige Auskünfte benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.