ZGB-Artikel | Massnahme | Errichtung | Inhalt der Massnahme / Vorgehen |
307 Abs. 3 | Erteilen von Weisungen, Erziehungsaufsicht | Vormundschaftsbehörde (VB) | Anweisungen an Eltern und Kinder, Aufsichtsperson nimmt Einblick und holt Auskünfte ein |
308 Abs. 1 | Erziehungsbeistandschaft | VB | Beistand unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat |
308 Abs. 2 | Vertretungsbeistandschaft | VB | Beistand wahrt die Interessen des Kindes und vertritt es (allenfalls unter Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3) |
309 | Beistandschaft | VB | Beistand regelt die Vaterschaft. (Üblicherweise zusammen mit Regelung des Unterhalts nach Art. 308 Abs. 2) |
310 | Aufhebung der elterlichen Obhut | VB | Die VB nimmt das Kind den Eltern weg. Die Eltern verlieren das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die VB hat stets den Ort der Unterbringung zu bestimmen. (Üblicherweise zusammen mit einer Beistandschaft nach Art. 308) |
311 | Entzug der elterlichen Sorge | Kant. Volkswirtschaftsdepart. / Amt für Justiz und Gemeinden | Die VB muss mit begründetem Beschluss Antrag stellen. Dabei entfällt die Rechtsmittelbelehrung. Nach erfolgtem Entzug der elterlichen Sorge ist durch die VB eine Vormundschaft nach Art. 368 zu errichten. |
312 Ziff. 1 | Entzug der elterlichen Sorge auf Begehren der Eltern | VB | Die VB hat die elterliche Sorge zu entziehen und einen Vormund nach Art. 368 einzusetzen. |
312 Ziff. 2 | Entzug der elterlichen Sorge bei Freigabe des Kindes zur Adoption | VB | Die VB hat die elterliche Sorge zu entziehen und bis zur Adoption einen Vormund nach Art. 368 einzusetzen. |