Jokertage und Urlaube von Schülerinnen und Schüler
Richtlinien für Urlaubsbewilligungen von Schülerinnen und Schüler
URLAUBE
Für ausserordentliche Anlässe, die sich nicht in die unterrichtsfreie Zeit verlegen lassen, können Eltern mit einem begründeten Gesuch Urlaub für ihre Kinder beantragen.
Zuständig für Urlaubsbewilligungen und Jokertage von Schülerinnen und Schülern sind:
Dauer des Urlaubs | | Zuständig |
- bis 2 Tage für Geschwister in derselben Klasse
(ohne Ferienverlängerung)
| | Kindergarten- bzw. Klassenlehrperson |
- 3 bis 5 Tage für Geschwister in derselben Klasse
| | zuständiges Stadtschulratsmitglied |
- ab 6 Tagen für Geschwister in derselben Klasse
| | Stadtschulrat |
- ab 1 Tag für Geschwister in verschiedenen Klassen
| | Stadtschulrat |
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JOKERTAGE | | |
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- Kindergarten: 20 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage oder als ganze Tage auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt
Ab Schuljahr 2023/24: - im 1. Kindergartenjahr = 20 Halbtage - im 2. Kindergartenjahr = 10 Halbtage
| | Kindergartenlehrperson |
- Schule: 4 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage, als ganze Tage oder als Zweitageblock auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt
| | Klassenlehrperson |
Jokertage können weder kumuliert noch auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
Auszug aus der Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:
§ 14: "Gesuche um (zusätzliche) Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde entscheidet, bleiben vorbehalten."
§ 18: "Die Ordnungsbusse für unentschuldigte Absenzen, wenn das Verschulden bei den Erziehungsberechtigten liegt, beträgt Fr. 50.-- pro Schulhalbtag."
Urlaubsgesuch: Formular Urlaubsgesuch