Stadt Schaffhausen



Testament

Mit einem Testament bestimmen Sie, dass bei Ihrem Tod der Nachlass anders verteilt werden soll, als im Gesetz vorgegeben. Damit können Sie zum Beispiel dem Ehepartner mehr zukommen lassen als im Gesetz vorgesehen oder auch Personen begünstigen, welche sonst nicht erbberechtigt wären (soweit die Pflichtteile nicht tangiert werden; pflichtteilsgeschützt sind neben dem Ehegatten die Nachkommen und die Eltern).

Eine Person kann mittels eines Testaments nur von Todes wegen verfügen, wenn sie diesbezüglich urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr vollendet hat.

Inhalt eines Testaments kann z.B. sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis (Legat), Auflage/Bedingung, Einsetzung eines Willensvollstreckers, Teilungsvorschriften. Ihr Testament dürfen Sie jederzeit ändern, aufheben oder durch ein neues ersetzen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Testament zu errichten: Entweder lassen Sie es bei einer Urkundsperson aufsetzen (sog. öffentliche letztwillige Verfügung), wobei bei der Beurkundung Zeugen mitwirken müssen. Oder Sie fertigen selber ein sog. eigenhändiges Testament an. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederschreiben sowie mit Ihrer Unterschrift versehen; Stellvertretung ist ausgeschlossen, und auch die Bestimmung des wesentlichen Inhaltes (z.B. die Verteilung einzelner Vermögenswerte) kann nicht Dritten (Erben, Willensvollstrecker etc.) überlassen werden.