Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle in der Stadt Schaffhausen wohnhaften, über 18 Jahre alten Schweizerinnen und Schweizer.
Stimmpflicht
Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und städtischen Abstimmungen ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch. Wer eine Wahl oder Abstimmung ohne Entschuldigung versäumt, muss drei Franken bezahlen.
Briefliche Abstimmung
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme an der Urne oder brieflich abgeben. Für die briefliche Abstimmung ist das Couvert zu verwenden, in dem Stimmausweis und Stimm- und Wahlzettel den Stimmberechtigten zugesandt wurden. Bitte das Couvert nicht aufschneiden oder aufreissen, sondern bei der Perforation sorgfältig öffnen. Das Zustellkuvert muss für die briefliche Abstimmung am Abstimmungssamstag bis spätestens 12.00 Uhr bei der Stadtkanzlei eintreffen. Der Stimmausweis ist unbedingt zu unterschreiben und beizulegen.
In den drei bis vier Wochen vor der Abstimmung können briefliche Stimmen auch portofrei im Parterre des Stadthauses oder im Stadthaus-Briefkasten eingeworfen werden. Auch hier gilt: Stimmausweis unterschreiben und beilegen.
Stimmlokale in der Stadt Schaffhausen
- Zentrale Urne: Stadthausgasse 10 (ehemalige Stadtpolizei):
Öffnungszeiten: Freitag 06.00-09.00 und 16.00-19.00 Uhr,
Samstag 06.00-20.00 Uhr,
Sonntag 08.00-11.00 Uhr - Quartier-Abstimmungslokale:
Öffnungszeiten: Samstag 11.30-13.30 Uhr Sonntag, 10.00-11.00 Uhr
Restaurant Schützenhaus (Breite)
Schulhaus Zündelgut (Buchthalen)
ehemaliges Gemeindehaus Herblingen - Hemmental, Schulhaus:
Öffnungszeiten: Freitag, 19.30-20.00 Uhr, Samstag, 08.30-09.30 Uhr, Sonntag, 10.30-11.00 Uhr