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Entstehung des Kindesverhältnisses

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt.
Sind sie nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis - die rechtliche Verwandtschaft - zwischen Vater und Kind durch Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden.

Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanerkennung

Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kindesverhältnis zum Vater fehlt.
    Ist die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes und die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die von Gesetzes wegen vermutete Vaterschaft durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.
  • Der Anerkennende muss mündig und urteilsfähig sein. Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam (Art. 449c Ziff. 2 ZGB), so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. 
  • Die Anerkennung darf auch erfolgen, wenn der leibliche Kindsvater mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.

Welche Wirkungen hat eine Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung. Durch die Anerkennung wird die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Insbesondere ist das anerkannte Kind gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.

Durch die Anerkennung des Schweizer Vaters, erwirbt das nach dem 31. Dezember 2005 geborene unmündige ausländische Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

Das Rechtsverhältnis unterscheidet sich zu ehelichen Kindern in folgenden Punkten:

  • Das Kind besitzt den Namen und das Bürgerrecht der Mutter. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn das Kind nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt und der Name dem ausländischen Heimatrecht unterstellt wird. Bei Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts an die Eltern durch die Kinderschutzbehörde, können die Eltern innerhalb eines Jahres, nach Eintritt der Rechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters tragen kann. Das Kind erhält in diesem Fall auch das Kantons- und Bürgerrecht des Vaters.
  • Die elterliche Sorge steht allein der Mutter zu. Die Kinderschutzbehörde kann jedoch den Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen, sofern dies mit dem Kindswohl vereinbar ist.

Rechtsbelehrung betreffend Anerkennung - Formular

Heiraten die Eltern des anerkannten Kindes, so wird dieses ehelich und erhält den Familiennamen den die Eltern als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

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Vorgehen / notwendige Dokumente

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen und ist an keine Frist gebunden. Zuständig für die Beurkundung ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz. Für eine Anerkennung auf unserem Amt bitten wir um eine Terminvereinbarung.

Folgende Dokumente sind notwendig:
vorgeburtliche Anerkennung / Eltern Schweizerbürger

  • je einen original Personenstandsausweis von Vater und Mutter*
    (erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes, nicht älter als 6 Monate)
  • original Wohnsitzbestätigung, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes, nicht älter als 6 Monate, von Vater und Mutter, nur wenn der Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen liegt
  • Identitätskarte oder Pass von Vater und Mutter

 * (Ihre Personendaten sind eventuell aus dem elektronischen Personenstandsregister abrufbar. Bitte informieren Sie sich bei der Terminvereinbarung, ob dieses Dokument erforderlich ist).

vorgeburtliche Anerkennung / Eltern ausländische Staatsangehörige
Falls bereits ein Zivilstandsereignis nach dem 1. Januar 2005 in der Schweiz beurkundet wurde, bitten wir Sie, sich beim Zivilstandsamt telefonisch über die nötigen Dokumente zu informieren.

  • original Geburtsurkunde von Vater und Mutter, nicht älter als 6 Monate
  • original Zivilstandsnachweis von Vater und Mutter, nicht älter als 6 Monate
  • original Wohnsitzbestätigung, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes, nicht älter als 6 Monate, von Vater und Mutter, nur wenn der Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen liegt
  • Ausländerausweis von Vater und Mutter
  • Pass von Vater und Mutter

Bei ausländischen Staatsangehörigen kann sich je nach Situation die Anforderung an die vorzulegenden Dokumente verändern. Das Zivilstandsamt erteilt verbindliche Auskünfte.

Anerkennung nach der Geburt / Eltern Schweizerbürger oder ausländische Staatsangehörige
Für die Beurkundung einer nachgeburtlichen Anerkennung sind die gleichen Dokumente wie bei einer vorgeburtlichen Anerkennung notwendig.

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Durch das Zivilstandsamt erlassene Meldungen

Nach Beurkundung der Anerkennung, erlässt das Zivilstandsamt Mitteilung an:

Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt:

  • die Kindsmutter (mit Rechtbelehrung für sich und das Kind)

 Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt:

  • die Kindsmutter (mit Rechtsbelehrung für sich und das Kind)
  • die Einwohnerkontrolle am Wohnort der Eltern
  • die Kinderschutzbehörde am Wohnort der Mutter
  • die ausländische Heimatbehörde bei folgenden Staatsangehörigkeiten: Italien, Deutschland oder Österreich
  • das Bundesamt für Migration, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes Asylsuchender oder anerkannter Flüchtling ist

Anerkennungsurkunde
Auf Wunsch händigt das Zivilstandsamt dem Kindsvater oder der Kindsmutter eine Bestätigung der Anerkennung gegen Gebühr von Fr. 30.00 aus.

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