Diese Seite drucken (in neuem Fenster)
22.08.2022

Neues Erbrecht ab 1. Januar 2023

Auf den 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die wichtigste Neuerung betrifft die Reduktion der Pflichtteile. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs anstelle der bisherigen drei Viertel. Der Pflichtteilsschutz der Eltern entfällt ganz. Im Weiteren wird die verfügbare Quote bei der Nutzniessungslösung zugunsten des überlebenden Ehegatten von einem Viertel auf die Hälfte erhöht. Darüber hinaus werden mit der Reform einige strittige Fragen geklärt.

 

Für die Anwendbarkeit des neuen Erbrechts ist der Zeitpunkt des Todes einer Person massgebend. Stirbt eine Person vor dem 1. Januar 2023, gilt das bestehende Erbrecht. Nach diesem Zeitpunkt kommt das neue Recht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Testament oder Erbvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2023 errichtet oder geschlossen worden ist. Es empfiehlt sich daher, Testamente und Erbverträge im Hinblick auf das neue Recht zu überprüfen. Gerne können Sie sich an uns wenden (Tel. 052 632 53 17). Wir sind bei Fragen zum neuen Recht gerne für Sie da und beraten und unterstützen sie.