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23.01.2023

Botschaft zur Initiative «Nein zu Tempo 30 auf Hauptstrassen»

Der Stadtrat lehnt die Initiative «Nein zu Tempo 30» auf Hauptstrassen ab. Die Höchstgeschwindigkeit auf Hauptstrassen wird durch übergeordnetes Recht geregelt, so dass die Stadt nicht frei über Tempo-30 entscheiden kann. Dies legt der Stadtrat in seiner Botschaft zur Initiative an den Grossen Stadtrat dar und empfiehlt, die Initiative dem Volk ohne Gegenvorschlag zu unterbreiten und zur Ablehnung zu empfehlen.

Die Initiative «Nein zu Tempo 30 auf Hauptstrassen» verlangt, dass auf verkehrsorientierten Strassen in der Stadt Schaffhausen, abgesehen von klar definierten Ausnahmen, ein Tempolimit von nicht weniger als 50 km/h gelten soll. Dies soll in einem neuen städtischen Verfassungsartikel verankert werden. Die Initiative wurde von der FDP lanciert und am 9. Juli 2022 mit 1'468 gültigen Unterschriften eingereicht.

Der Stadtrat ist der Ansicht, dass die Initiative zwar formell als gültig eingestuft werden kann, inhaltlich empfiehlt er aber, der Initiative aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen:
- Der Bund hat sowohl den Grundsatz Tempo 50 innerorts geregelt, als auch klar definierte Bedingungen, wann davon abgewichen werden kann und muss.
- Das übergeordnete Recht zwingt die Behörden im Einzelfall zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 angezeigt ist. Die Stadt Schaffhausen kann nicht Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen generell ausschliessen oder weniger weitreichende «Ausnahmen» anwenden als jene, welche bereits in der Signalisationsverordnung geregelt sind.
- Es gibt zwingende Gründe, auch auf verkehrsorientierten Strassen Tempo 30 anzuordnen, etwa wenn Anwohnende von übermässigem Lärm betroffen sind oder wenn übrige Verkehrsteilnehmende (insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger oder Velofahrende) stark gefährdet sind.
- In der Praxis würde sich nichts ändern, da der neue Verfassungsartikel nur wiederholen würde, was durch Bundesrecht bereits definiert ist. Der Stadtrat stützt sich bei der Anordnung von Temporeduktionen auf das übergeordnete Recht sowie auf fachliche Beurteilungen zur Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit.

Der Stadtrat empfiehlt dem Grossen Stadtrat in seiner Botschaft, die Initiative ohne Gegenvorschlag mit der Empfehlung auf Ablehnung der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Link zur Botschaft

Ansprechpersonen:

Dr. Katrin Bernath, Baureferentin (am 23.01.23 zwischen 10 und 12 Uhr erreichbar)
Telefon: +41 52 632 52 13
E-Mail: katrin.bernath(at)stsh.ch

Stephanie Keller, Rechtsberaterin
Telefon: +41 52 632 53 40
E-Mail: stephanie.keller(at)stsh.ch