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22.12.2011

Hallen für Neue Kunst Schaffhausen: Erneuerung der Leistungsvereinbarung

Der Kanton und die Stadt Schaffhausen haben die seit 2006 bestehende Leistungsvereinbarung mit den Hallen für Neue Kunst erneuert. Die neue Leistungsvereinbarung gilt für die Jahre 2012 und 2013. Mit der Erneuerung der Leistungsvereinbarung kann die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Stadt Schaffhausen und den Hallen für Neue Kunst weiter gefestigt werden. Die im Jahr 2008 und im Zusammenhang mit dem 25-jährigen Jubiläum 2009 durchgeführte inhaltliche Erneuerung von Teilen der Kunsteinrichtung soll mit weiteren Aktivitäten fortgesetzt werden.

Der Erneuerung der Leistungsvereinbarung gingen umfangreiche Verhandlungen voraus. Ziel der Verhandlungen war es, die Struktur im Betrieb der Hallen für Neue Kunst in der neuen Leistungsvereinbarung adäquat abzubilden. An der Leistungsvereinbarung beteiligt sind der Kanton und die Stadt Schaffhausen einerseits und UC Art AG andererseits, die für den Betrieb der Hallen für Neue Kunst und den Unterhalt der ausgestellten Kunstwerke verantwortlich ist. Die Raussmüller Collection bleibt verantwortlich für den Hallen-Inhalt (künstlerische Konzepte, Kunstwerke, Vermittlung und Projekte). Die Stiftung für neue Kunst bleibt verantwortliche Institution für die Beschaffung von Drittmitteln und Unterstützung bei der regionalen und überregionalen Verankerung der Hallen für Neue Kunst. Die UC Art AG plant die Herausgabe weiterer Publikationen, die die Etablierung von Schaffhausen als Kulturort national und international verstärken sollen. Zudem wird sie die langfristige Ausstellung der Kunstwerke in den Hallen für Neue Kunst durch Vermittlung und Veranstaltungen lebendig halten.

Die finanziellen Leistungen in den Jahren 2012 und 2013 sowohl des Kantons wie auch der Stadt Schaffhausen bleiben unverändert (Kanton 400'000 Franken pro Jahr, Stadt 60'000 Franken pro Jahr). Darüber hinaus stellt die Stadt Schaffhausen weiterhin die Räumlichkeiten im Wert von jährlich rund 320'000 Franken unentgeltlich zur Verfügung.

Schaffhausen, 21. Dezember 2011  Staatskanzlei und Stadtkanzlei Schaffhausen