Zuständigkeiten

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Geschäftskreis des Grossen Stadtrates (Stadtverfassung Art. 24-27)

  • Oberaufsicht über den Stadtrat und die gesamte Stadtverwaltung (Art. 24)
  • Behandlung aller Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen (s. Seite Volk)
  • Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (siehe Seite Volk/Fakultatives Referendum)
  • Ausgabenbeschlüsse:

            - 100'000 bis 700 000 Franken einmalig
            - 20'000 bis 100'000 Franken wiederkehrend

  • Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundstücken über 1 Mio. bis 2 Mio. Franken
  • Übernahme und Einräumung von Baurechten (vorbehalten bleibt die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den Kauf, Verkauf oder Tausch vo Grundstücken)
  • Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500 000 Franken
  • Die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus Fonds, ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend 
  • Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der Ausgabenkompetenzen
  • Gehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates
  • Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz liegen
  • Behandlung von Volksmotionen und parlamentarischen Vorstössen
  • Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, welche dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet
  • Anpassung aller verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse an die Veränderungen des Geldwertes
  • Wahlen (Ratsbüro, Kommissionen, parlamentarische Mitglieder der Verwaltungskommissionen der Städtischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, wenn es geetzlich vorgeschrieben ist) 
  • weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist

 

Geschäftsordnung des Grossen Stadtrates von Schaffhausen 110.1