Stadt Schaffhausen



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19.01.2021

Teilrevision Beitragsreglement familienergänzende Kinderbetreuung

Der Stadtrat hat das Beitragsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung sowie den dazugehörigen Anhang angepasst. Die Anpassung war nötig, damit die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die familienergänzende Kinderbetreuung, die auf kantonaler Ebene per Januar 2021 eingeführt wurden, umgesetzt werden können.

Der Kantonsrat hat per Januar 2021 mit der Einführung der Betreuungsgutschrift von 10 Franken pro Halbtag und Kind in bewilligten Kinderkrippen oder Kindertagesstätten in der Schweiz neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die familienergänzende Kinderbetreuung erlassen. Das Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung soll den anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten eine finanzielle Erleichterung bringen und so die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit/Ausbildung fördern. Damit die neue kantonale Regelung umgesetzt werden kann, hat die Stadt ihr Beitragsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung angepasst.

Um die neuen Tarife für die von der Stadt subventionierten Krippenplätze per 1. Januar 2021 umsetzen zu können, wurden zwei städtische Erlasse angepasst. Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beitragsreglements für die familienergänzende Kinderbetreuung  (RSS 680.3) sowie des Anhangs zum Beitragsreglement Tarife (RSS 680.3 A).

Mit dieser Teilrevision kann soweit möglich ein erster Schritt im Hinblick auf die Entlastung von Familien aus dem Mittelstand realisiert werden.

Die betroffenen Krippenbetreiberinnen und -betreiber sind bereits am 13. Januar 2021 über die Änderungen informiert worden. Die Änderungen der revidierten Erlasse treten per 1. Januar 2021 in Kraft.

Ansprechperson:

Sabina Hochuli, Abteilungsleiterin
Telefon: +41 52 632 53 37
E-Mail: sabina.hochuli@stsh.ch