Zuständig für Urlaubsbewilligungen und Jokertage von Schülerinnen und Schülern sind:
Urlaube | | Zuständig |
- bis 10 Halbtage mit begründetem Gesuch (ohne Ferienverlängerung)
| | Kindergarten- bzw. Klassenlehrperson |
- ab 10 Halbtagen mit begründetem Gesuch (ohne Ferienverlängerung)
| | Bereichsleitung Bildung |
- für Sammelgesuche (mehrere Kinder aus verschiedenen Klassen)
| | Stadtschulrat |
Jokertage | | |
- Kindergarten: 20 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage oder als ganze Tage auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Tage vor dem Antritt
| | Kindergartenlehrperson |
- Schule: 4 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage, als ganze Tage oder als Zweitageblock auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Tage vor dem Antritt
| | Klassenlehrperson |
Auszug aus der Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:
§ 14: "Gesuche um (zusätzliche) Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde entscheidet, bleiben vorbehalten."
§ 18: "Die Ordnungsbusse für unentschuldigte Absenzen, wenn das Verschulden bei den Erziehungsberechtigten liegt, beträgt Fr. 50.-- pro Schulhalbtag."
Gebührenerhebung im Schulwesen - Reglement