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Die Videoüberwachung dient präventiv der Wahrung und Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit der Vermeidung von Straftaten. Zudem sollen Vandalismus, Belästigung, Unfug und andere Störungen eingedämmt werden. Die Aufnahmen dürfen in einem Strafverfahren auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Kantons beigezogen werden. Gemäss Artikel 7 des Reglements über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund ist die Stadt verpflichtet, innerhalb des überwachten Bereiches sowie an den Grenzen der jeweiligen Aufnahmefelder auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Das Reglement ist Bestandteil der Gesetzessammlung (RSS 402.2) der Stadt Schaffhausen. Kamerastandorte Öffentlicher Raum, allgemein zugängliche Orte:
Kamerastandorte Bahnhofstrasse |