Hauptinhalt

Sie sind hier:

Willkommen

Willkommen auf der barrierefreien Version unseres Webauftritts. Bitte beachten Sie, dass diese barrierefreie Website weiterentwickelt wird.

Volksinitiativen

Initiativrecht (Stadtverfassung Art. 12)
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf

  • Total- oder Teilrevision der Stadtverfassung
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen des Grossen Stadtrates
  • Übernahme neuer Gemeindeaufgaben