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Volksinitiativen
Initiativrecht (Stadtverfassung Art. 12)
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf
- Total- oder Teilrevision der Stadtverfassung
- Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen des Grossen Stadtrates
- Übernahme neuer Gemeindeaufgaben