Vorbeugender Brand- und Personenschutz

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1. Allgemeine Sorgfaltspflicht:
Eigentümer und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist. Jedermann ist für das Einhalten der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich und kann in einem Schadensfall auch zur Rechenschaft gezogen werden.

2. Eigenverantwortung bei Wohnbauten:
Die Eigenverantwortung und Eigenkontrolle des Eigentümers richten sich nach Art. 4 bis Art. 6 des kant. Brandschutzgesetzes (BSG) sie § 8 der kant. Brandschutzverordnung (BSV). Die Verantwortlichen haben die feuerpolizeiliche Sicherheit von Bauten und Anlagen sicherzustellen, periodisch zu überprüfen und Mängel umgehend fachgerecht beheben zu lassen.
Die Feuerpolizei nimmt Stichprobenkontrollen bezüglich der Einhaltung der Brandschutzvorschriften vor und sorgt nötigenfalls für die entsprechende Mängelbehebung (Vollzug gemäss FP-Weisung 02 und FP-Merkblatt 16.

3. Eine feuerpolizeiliche Melde- und Bewilligungspflicht besteht für:

  • die Erstellung, Erweiterung, Sanierung und Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen;
  • die Erstellung, den Ersatz oder die Änderung von wärme- und lufttechnischen Anlagen;
  • die Lagerung und Verwendung von brennbaren Gasen, Flüssigkeiten, stoffen und Waren;
  • jede Umsetzung von alternativen Brandschutzmassnahmen, Einzel- und Konzeptlösungen;
  • Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 100 Personen, resp. ab 50 Personen im Untergeschoss

Baugesuch und Baubewilligungen --> siehe Baupolizei