Hundekontrolle
Die Einwohnerkontrolle führt das kommunale Hunderegister und erhebt die jährliche Hundesteuer. Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund nach einem Zuzug oder nach einer Neuanschaffung innerhalb von 10 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anzumelden.
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert sein. Halterinnen und Halter, die noch nicht in der AMICUS-Datenbank erfasst sind, müssen sich bei der Einwohnerkontrolle registrieren lassen. Die Benutzerdaten werden anschliessend per Post oder per E-Mail zugestellt.
Zusätzlich muss eine Tierärztin/ein Tierarzt den Hund mit einem Chip ausstatten und in die schweizweite AMICUS-Datenbank eintragen.
Ein Wegzug, eine Weitergabe des Hundes oder ein Todesfall, muss der Einwohnerkontrolle gemeldet werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, Änderungen direkt über amicus.ch oder ab 2026 über die kostenlose Applikation animundo vorzunehmen. Sobald das AMICUS-Konto mit animundo verbunden ist, können die elektronische ePetCard registrierter Hunde eingesehen sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwaltet werden. Eine Nachbestellung der bisherigen ePetCard ist nicht mehr möglich. Weitere Informationen dazu sind auf animundo.ch zu finden.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Einwohnerkontrolle | +41 52 632 52 75 | Kontaktformular |
Bemerkung
Preise
Für jeden Hund im Kanton Schaffhausen ist eine Abgabe zu entrichten (Hundegesetz Art. 23). Die Höhe der jährlichen Abgaben in der Stadt Schaffhausen beträgt:
- für den ersten Hund 160 Franken
- für jeden weiteren Hund 200 Franken
- Pauschalabgabe für Züchter 790 Franken
Der Kantonsbeitrag von 30 Franken je Hund ist in den Beträgen inbegriffen.
Unterlagen für die Anmeldung
Für die Registrierung eines Hundes werden folgende Unterlagen benötigt:
- Anmeldeformular
- Heimtierausweis (bei einem Zuzug aus dem Ausland mit Zollstempel)
- Haftpflichtversicherungsnachweis des Hundehalters (Deckungssumme mindestens 1 Mio. Franken gemäss Hundegesetz Art. 7).
Hunde der Rassentypenliste
Wer einen Hund, welcher der Rassentypenliste angehört halten will, benötigt vorgängig eine Haltebewilligung des Kantonalen Veterinäramtes. Die vollständigen Gesuchunterlagen sind beim Kantonalen Veterinäramt einzureichen.
Adressänderung, Halteränderung oder Ableben des Hundes
Dies melden Sie innerhalb von 10 Tagen der Einwohnerkontrolle, Tel. +41 52 632 52 75 oder einwohnerkontrolle.sh@stsh.ch
Rückerstattung der Hundesteuer
Hundehalterinnen und Hundehalter, welche ihren Hund weitergeben, mit dem Hund in einen anderen Kanton umziehen oder den Todesfall ihres Hundes gemeldet haben, können in bestimmten Fällen eine Rückerstattung der Hundesteuer beantragen. Weitere Informationen dazu finden sich auf dem Antragsformular Antrag zur Rückerstattung der Hundesteuer.
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.