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Vormundschaftliche Massnahmen des ZGB
Übersicht über die Kindesschutzmassnahmen
ZGB-Artikel | Massnahme | Errichtung | Inhalt der Massnahme / Vorgehen |
307 | Erteilen von Weisungen, Erziehungsaufsicht | Vormundschaftsbehörde | Anweisungen an Eltern und Kinder, Aufsichtsperson nimmt Einblick und holt Auskünfte ein |
308 | Erziehungsbeistandschaft | VB | Beistand unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat |
308 | Vertretungsbeistandschaft | VB | Beistand wahrt die Interessen des Kindes und vertritt es (allenfalls unter Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3) |
309 | Beistandschaft | VB | Beistand regelt die Vaterschaft. (Üblicherweise zusammen mit Regelung des Unterhalts nach Art. 308 Abs. 2) |
310 | Aufhebung der elterlichen Obhut | VB | Die VB nimmt das Kind den Eltern weg. Die Eltern verlieren das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die VB hat stets den Ort der Unterbringung zu bestimmen. (Üblicherweise zusammen mit einer Beistandschaft nach Art. 308) |
311 | Entzug der elterlichen Sorge | Kant. Volkswirtschaftsdepart. / Amt für Justiz und | Die VB muss mit begründetem Beschluss Antrag stellen. Dabei entfällt die Rechtsmittelbelehrung. Nach erfolgtem Entzug der elterlichen Sorge ist durch die VB eine Vormundschaft nach Art. 368 zu errichten. |
312 | Entzug der elterlichen Sorge auf Begehren der Eltern | VB | Die VB hat die elterliche Sorge zu entziehen und einen Vormund nach Art. 368 einzusetzen. |
312 | Entzug der elterlichen Sorge bei Freigabe des Kindes zur Adoption | VB | Die VB hat die elterliche Sorge zu entziehen und bis zur Adoption einen Vormund nach Art. 368 einzusetzen. |
Schutz des Kindsvermögens
318 | Inventar über das Kindesvermögen | VB | Bei Scheidung oder Tod eines Elternteils hat der Inhaber der elterlichen Sorge ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. |
318 | Rechnungsstellung und Berichterstattung | VB | Erachtet es die VB als nötig, ordnet sie periodische Rechnungsstellung an. |
324 | Hinterlegung /Sicherstellung | VB | Damit wird dem Inhaber der elterlichen Sorge die Verfügung über das Kindesvermögen entzogen. |
325 | Beistandschaft | VB | Die Verwaltung des Kindesvermögens wird einem Beistand übertragen |
Anpassung und Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen
318 | Inventar über das Kindesvermögen | VB | Bei Scheidung oder Tod eines Elternteils hat der Inhaber der elterlichen Sorge ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. |
318 | Rechnungsstellung und Berichterstattung | VB | Erachtet es die VB als nötig, ordnet sie periodische Rechnungsstellung an. |
324 | Hinterlegung /Sicherstellung | VB | Damit wird dem Inhaber der elterlichen Sorge die Verfügung über das Kindesvermögen entzogen. |
325 | Beistandschaft | VB | Die Verwaltung des Kindesvermögens wird einem Beistand übertragen |
Übersicht über die Massnahmen für Erwachsene
ZGB-Artikel | Massnahme | Behörde | Inhalt der Massnahme |
| Vormundschaft | VB | Betreuer/in: Vormund/in |
368 | Unmündigkeit Geisteskrankheit/ |
| Entzug der Handlungsfähigkeit, Regelung aller Geschäfte durch Vormund |
| Beistandschaft | VB | Betreuer/in: Beistand / Beiständin |
392 | Vertretung für ein Geschäft Verwaltung des Vermögens eigenes Begehren |
| Handlungsfähigkeit bleibt bestehen. Aufgabenerledigung durch Beistand im Rahmen des Auftrages. Ausserordentliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Betreuten oder der VB |
395 | Beiratschaft | VB | Betreuer/in: Beirat / Beirätin Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Mitwirkung des Beirates gemäss Auftrag durch VB. Verwaltung des Vermögens anstelle des Betreuten. |
397a | Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Kant. | Unterbringung einer Person in einer Klinik oder Anstalt |
Aufhebung der Massnahmen
ZGB-Artikel | Massnahme | Behörde | Voraussetzungen |
433 | Vormundschaft |
| Der Grund für die Bevormundung besteht nicht mehr |
436 | nach Art. 369 | VB | - Nur mit psychiatr. Gutachten |
| Beistandschaft |
|
|
439 | - bei Vertretung | VB | - wenn der Auftrag erledigt ist |
439 | Beiratschaft | VB | - wenn der Grund nicht mehr besteht |
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
ZGB-Artikel | Massnahme | Behörde | Geschäfte |
419 | Beistandschaft | VB | alle Geschäfte, die über die normale Verwaltung hinausgehen (in der Regel gemäss Art. 421) und wenn die/der Betreute die Zustimmung nicht selber erteilen kann |
421 | Vormundschaft | VB | Die häufigsten Geschäfte sind: |
422 | Vormundschaft | Kant. | - Zivilstand: Adoption, Bürgerrecht |

