Stadtrat hat Vorgehen zu Tempo 30 festgelegt
Temporeduktionen als Massnahme für Lärmschutz und Verkehrssicherheit sind ein schweizweit intensiv diskutiertes Thema. Der Stadtrat hat sich mehrfach im Rahmen von Petitionen und Vorstössen des Grossen Stadtrats dazu geäussert.
Mit Schreiben vom 7. April 2026 hat der Regierungsrat mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen per 1. Mai 2026 an den Regierungsrat übergeht. Gleichzeitig hielt er fest, dass bis zum Volksentscheid über die kantonale Verkehrsflussinitiative keine weiteren Temporeduktionen innerorts verfügt würden. Der Regierungsrat hat damit faktisch ein Moratorium für neue Temporeduktionen auf Kantonsstrassen angekündigt und diese Haltung auch öffentlich kommuniziert.
Vor diesem Hintergrund ging ein offener Brief bei der Stadtkanzlei ein. Darin fordern die Verfasserinnen und Verfasser den Stadtrat auf, Tempo 30 auf der Bachstrasse und der Steigstrasse noch vor Inkrafttreten der neuen Zuständigkeit anzuordnen. Angesichts der veränderten Ausgangslage hat der Stadtrat das weitere Vorgehen neu beurteilt.
Grundsätzlich hält der Stadtrat fest, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Lärmemissionen und für die Verkehrssicherheit einsetzt. Ob Temporeduktionen notwendig, zweckmässig und verhältnismässig sind, wird jeweils im Einzelfall geprüft.
Gestützt auf externe Fachgutachten sowie eine umfassende Interessenabwägung hat sich der Stadtrat für eine Temporeduktion auf Abschnitten der Bachstrasse und der Steigstrasse ausgesprochen. Während an der Bachstrasse in erster Linie die Lärmbelastung eine Temporeduktion erforderlich macht, weist das Gutachten an Abschnitten der Steigstrasse Sicherheitsdefizite und Handlungsbedarf aus. Ein weiteres Zuwarten ist aus Sicht des Stadtrats angesichts der vorliegenden Erkenntnisse nicht verantwortbar.
Die vorgesehenen Temporeduktionen sind aufgrund übergeordneter gesetzlicher Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung notwendig, zweckmässig und verhältnismässig. Sie sind daher unabhängig von den hängigen Volksinitiativen auf kommunaler und kantonaler Ebene zu beurteilen und umzusetzen. Zudem entfalten Volksinitiativen keine negative Vorwirkung; die Behörden sind verpflichtet, gesetzlichen Vorgaben, etwa im Bereich der Strassenlärmsanierung, nach dem geltenden Recht nachzukommen.
Der Stadtrat wird die Umsetzung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben gegenüber dem Kanton weiterhin einfordern und dazu erneut das Gespräch suchen. Falls erforderlich, kann auch eine gerichtliche Klärung angezeigt sein.
Eine Ausschreibung der Temporeduktionen vor dem 1. Mai erachtet der Stadtrat hingegen als nicht zielführend. Nach den aktuell geltenden Bestimmungen der kantonalen Strassenverkehrsverordnung haben Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen im Einvernehmen mit dem Baudepartement zu erfolgen. Ohne entsprechende Zustimmung sind die Handlungsmöglichkeiten des Stadtrats eingeschränkt.
Ansprechpersonen:
Peter Neukomm, Stadtpräsident
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Dr. Katrin Bernath, Baureferentin
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