Adresssperre beantragen

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und
ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Schaffhausen schriftlich mit dem nachfolgenden Formular beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt und ist kostenlos.

Optional kann ein Termin für ein Beratungsgespräch am Schalter über den nachfolgenden Link im Voraus reserviert werden: Reservation SchalterterterminExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.


Gesetzliche Grundlage:
Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März 1994

Art. 11 Sperrung
Abs. 1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen.

Abs. 2 Die Datenbekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn
a) das öffentliche Organ hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder
b) der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihn die Sperrung in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.

 

Ergänzende Hinweise zur Adresssperre
Die Adresssperre ist ausschliesslich auf die Daten im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen beschränkt. Das Antragsformular wird im Einwohnerdossier hinterlegt und hat Gültigkeit solange die betroffene Person aktiv im Einwohnerregister Schaffhausen geführt wird.

Keine Selektion möglich
Die Sperre kann nicht selektiv gehandhabt werden. Ihre Daten werden deshalb auch dann nicht an private Personen oder Organisationen geliefert, wenn Sie allenfalls ein Interesse an der Bekanntgabe haben könnten (Beispiel: Klassenzusammenkunft).

Mitteilungen an Amtsstellen
Die Sperre gilt von Gesetzes wegen nur gegenüber privaten Personen und Organisationen. Sofern gesetzliche Mitteilungsrechte und -pflichten für die Bekanntgabe der Daten bestehen, so sind diese von der Datensperre nicht betroffen.

Durchbrechung der Sperre
Die Bekanntgabe von Daten an private Personen und Organisationen ist trotz Sperre in folgenden Fällen zulässig bzw. unumgänglich: Wenn die Einwohnerkontrolle zur Weitergabe von Informationen von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Es geht hier vor allem um gesetzliche Bestimmungen, die eine Publikation und somit eine Bekanntgabe von Daten an Drittpersonen vorschreiben, wie z. B. bei öffentlichen Bauausschreibungen. Wenn die anfragende Person glaubhaft macht, dass sie die Sperrung daran hindert, eigene Rechte gegenüber der betroffenen Person wahrzunehmen. Hier ist insbesondere die Eintreibung von Guthaben gemeint.

Adresslisten / Werbematerial
Eine Adresssperre wird oft verlangt in der Hoffnung, damit die adressierte Werbeflut eindämmen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einwohnerkontrolle – unabhängig von Datensperren – keine Adresslisten an Privatpersonen und -betriebe herausgibt. Sollten Sie somit weiterhin solches Material erhalten, können Sie versichert sein, dass die Adresse nicht von der Einwohnerkontrolle Schaffhausen stammt. Vielmehr existieren private Anbieter, die das Adressmaterial nach dem Telefonbuch sowie aufgrund anderer Informationen (Kreditkarten, Einkaufskarten usw.) zusammenstellen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Einwohnerkontrolle gerne zur Verfügung.

 

Hiermit beantrage ich die Sperrung meiner Personendaten gemäss Datenschutzgesetz des Kantons Schaffhausen vom 7. März 1994 (SHR 174.100):

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.