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31.08.2016

Zulage für das Stadtpräsidium soll wieder in die Grundbesoldung

Im Rahmen des Sparprogrammes EP14 wurde die durch den Kanton ausbezahlte Zulage  an Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten gestrichen. Die Entschädigung für Präsidialaufgaben des Stadtpräsidenten soll deshalb wieder in die Grundbesoldung eingebaut werden. Der Stadtrat hat eine entsprechende Vorlage ausgearbeitet.

Im Rahmen des Sparprogrammes EP14 wurde die Zulage an Gemeindepräsidenten und -präsidentinnen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 gestrichen. Die Gemeinden müssen alleine für die angemessene Entschädigung ihrer Gemeindepräsidien aufkommen. Die Entschädigung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten soll daher wieder - wie bereits vor der Verordnungsrevision von 2011 - in die Grundbesoldung eingebaut werden. In seiner Vorlage "Teilrevision der Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats" schlägt der Stadtrat vor, der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten ab Januar 2017 eine Zulage in der Höhe von 6,5 Prozent des Maximums des Lohnbandes 17 für das städtische Personal auszurichten, solange der Kanton keine Zulage nach Art. 17 Abs. 3 Gemeindegesetz entrichtet. Die Regelung der Entschädigung für Präsidialaufgaben soll im städtischen Recht festgehalten werden.

Gemäss Gemeindegesetz sind Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten unter anderem für die Überwachung des Vollzugs der Anordnungen des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons verantwortlich, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen sind. Dafür richtete der Kanton den Gemeinden bis anhin jährlich einen von der Einwohnerzahl abhängigen Betrag aus: An Gemeinden bis 1000 Einwohner 7'280 Franken, an solche mit 1000 bis 5000 Einwohner 8'710 Franken und an Gemeinden mit über 5000 Einwohner 12'974 Franken. Ihre Begründung findet die Zulage in den zusätzlichen Aufgaben und der zusätzlichen Verantwortung, die den Präsidentinnen und Präsidenten der kommunalen Exekutiven vom Gemeindegesetz und den Gemeindeverfassungen übertragen werden.

Auch in anderen Gremien (Regierungsrat, Gemeinderäte anderer Gemeinden, Grosser Stadtrat, Kommissionen des Grossen Stadtrates, Stadtschulrat, Bürgerrat usw.) ist es üblich, dass die Präsidialfunktion bei der Entlöhnung mitberücksichtigt wird. Dabei bestehen verschiedene Modelle: Die Präsidentin oder der Präsident wird entweder generell höher besoldet, erhält ein höheres Stellenpensum zugesprochen oder wird mit einer Zulage entschädigt.

Vorlage an den Grossen Stadtrat

Ansprechperson:

Urs Hunziker, Vize-Präsident
Telefon: +41 52 632 52 14 (ab 14 Uhr)
E-Mail: urs.hunziker(at)stsh.ch