Diese Seite drucken (in neuem Fenster)

MITBESTIMMUNG GROSS GESCHRIEBEN
Oberstes Organ der Stadt Schaffhausen sind die Stimmberechtigten. Sie haben bei den wichtigsten Entscheiden das letzte Wort. Stadt und Kanton Schaffhausen gehören dabei mit Stimmbeteiligungen zwischen 50 und 70% traditionell zu den Gemeinwesen mit den höchsten Stimmbeteiligungen in der Schweiz. Die Stimmberechtigten haben nach der neuen Stadtverfassung vom 25. September 2011 (in Kraft ab 1. Januar 2012) die folgenden politischen Rechte:

I. WAHLEN
Das Volk wählt den Grossen Stadtrat, die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten und die vier weiteren Mitglieder des Stadtrates sowie Präsidentin oder Präsident und Mitglieder des Stadtschulrates.

Abstimmungen und Wahlen

II. OBLIGATORISCHES REFERENDUM (STADTVERFASSUNG ART. 10)

Eine obligatorische Volksabstimmung findet statt über:

  • Verfassungsänderungen
  • Bewilligung von Steuererhöhungen über die letztmals vom Volk beschlossene Höhe hinaus  
  • Neue einmalige Ausgaben von mehr als 2 Mio. Franken
  • Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben über 300'000 Franken
  • Initiativbegehren (ausser Begehren, die der Grosse Stadtrat in eigener Kompetenz direkt erfüllt)
  • Änderungen des Stadtgebietes mit Ausnahme von Grenzkorrekturen
  • Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreitet

Abstimmungen und Wahlen

III. FAKULTATIVES REFERENDUM (STADTVERFASSUNG ART. 11 UND 25)
Wenn 600 Stimmberechtigte es innert dreissig Tagen nach dem Beschluss des Grossen Stadtrates verlangen, werden die folgenden Angelegenheiten den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:

  • Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen (Verordnungen)
  • neue einmalige Ausgaben von mehr als 700'000 bis 2 Mio. Franken
  • neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100'000 bis 300'000 Franken
  • Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Wert von über 2 Mio. Franken
  • Steuerfestsetzung (einschliesslich Steuererhöhungen bis max. 5 Steuerprozente, wenn der Grosse Stadtrat den Steuerfuss in den Vorjahren in eigener Kompetenz gesenkt hat; weiter gehende Steuererhöhungen unterstehen dem obligatorischen Referendum)
  • Voranschlag Änderung des Gemeindenamens und des GemeindewappensB
  • Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte
  • Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden
  • Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten
  • weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist

Laufende Referendumsfristen
Abgelaufene Referendumsfristen

Pendente Referendumsbegehren

 

VI. INITIATIVRECHT (STADTVERFASSUNG ART. 12)
Mit einer Initiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf

  • Total- oder Teilrevision der Stadtverfassung
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen des Grossen Stadtrates
  • Übernahme neuer Gemeindeaufgaben

Pendente Volksinitiativen 

VII. VOLKSMOTION (STADTVERFASSUNG ART. 13)

100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat eine begründete Volksmotion einzureichen. Sie wird vom Grossen Stadtrat sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder behandelt.


VIII. PETITION (STADTVERFASSUNG ART. 5)

Jede Person hat unabhängig vom Alter, vom Wohnsitz und von der Nationalität das Recht, Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden an irgend eine städtische Behörde zu richten. Petitionen sind in der Regel innert sechs Monaten zu beantworten.

Pendente Petitionen