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MITBESTIMMUNG GROSS GESCHRIEBEN
Oberstes Organ der Stadt Schaffhausen sind die Stimmberechtigten. Sie haben bei den wichtigsten Entscheiden das letzte Wort. Stadt und Kanton Schaffhausen gehören dabei mit Stimmbeteiligungen zwischen 50 und 70% traditionell zu den Gemeinwesen mit den höchsten Stimmbeteiligungen in der Schweiz. Die Stimmberechtigten haben die folgenden politischen Rechte:

I. WAHLEN
Das Volk wählt den Grossen Stadtrat, die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, die Mitglieder des Stadtrates, Präsidentin oder Präsident und Mitglieder des Stadtschulrates, die Friedensrichterin oder den Friedensrichter, deren Stellvertretung sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Abstimmungen und Wahlen

II. OBLIGATORISCHES REFERENDUM (STADTVERFASSUNG ART. 10)

  • Änderung der Stadtverfassung
  • Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, Teilung der Gemeinde sowie Änderung der Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen
  • Bewilligung von Steuererhöhungen
  • Neue einmalige Ausgaben über Fr. 600 000.00
  • Neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 60 000.00
  • Grundstückgeschäfte über Fr. 1 200 000.00
  • Erteilung wichtiger Konzessionen
  • Entscheid über Referendums- und Initiativbegehren
  • weitere Angelegenheiten, welche der Grosse Stadtrat oder der Stadtrat ihrer besonderen Wichtigkeit wegen an sie leitet

Abstimmungen und Wahlen

III. FAKULTATIVES REFERENDUM (STADTVERFASSUNG ART. 11)
Wenn 600 Stimmberechtigte es innert dreissig Tagen nach dem Beschluss des Grossen Stadtrates verlangen, werden die folgenden Angelegenheiten den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:

  • Voranschlag
  • Steuerfestsetzung
  • Jahresrechnung
  • Ausgabenbeschlüsse in der Höhe von Fr. 200 000.00 bis Fr. 600 000.00 (einmalig)
    Fr. 20 000.00 bis Fr. 60 000.00 (wiederkehrend) und Grundstückgeschäfte in der Höhe von
    Fr. 400 000.00 bis Fr. 1 200 000.00
  • Rahmentarife für Strom*, Gas* und Wasser*, Tarife für Abwasser* und Abfall* sowie für die Verkehrsbetriebe (*ausgenommen teuerungsbedingte Anpassungen)
  • Verordnungen des Grossen Stadtrates (Art. 26 Gemeindegesetz)
  • Beitritt zu einem Gemeindeverband, Austritt aus einem Verband oder Auflösung eines Verbandes

Laufende Referendumsfristen
Abgelaufene Referendumsfristen

VI. INITIATIVRECHT (STADTVERFASSUNG ART. 13)
Mit einer Initiative können Vorschläge für die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben sowie für die Ergänzung und Änderung der Stadtverfassung und von Verordnungen unterbreitet werden. Für das Zustandekommen einer Initiative sind die Unterschriften von 600 Stimmberechtigten erforderlich.

Pendente Volksinitiativen