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Ein Steuererlass stellt einen Verzicht des Staates auf einer ihm zustehenden Steuerforderung dar. Dementsprechend sind die Voraussetzungen eingegrenzt und werden Gesuche gründlich und detailliert geprüft. Im Schaffhauser Steuergesetz ist der Steuererlass unter den Art. 186 und 187 sowie § 105 und 106 geregelt. Der Fragebogen Erlasswesen ist mit jedem Steuererlassgesuch einzureichen. Wenn Sie noch andere Schulden haben, ist ein einseitiger Erlass des Fiskus ausgeschlossen. Es kann allenfalls eine aussergerichtliche Nachlassvereinbarung angestrebt werden. |