Stadt Schaffhausen



Geburt

Geburt im Kantonsspital Schaffhausen

Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden zu können, benötigen wir von Ihnen die unten aufgeführten Dokumente. Sie müssen diese beim Eintritt ins Kantonsspital abgeben.

Die Dokumente werden zusammen mit der vom Kantonsspital ausgefüllten Geburtsanzeige an das Zivilstandsamt weitergeleitet.

Nach erfolgter Beurkundung, erhalten Sie vom Zivilstandsamt Schaffhausen automatisch eine Geburtsurkunde sowie das nachgeführte Familienbüchlein bzw. den aktualisierten Familienausweis.

Nötige Dokumente:
Eltern sind verheiratet und mindestens ein Teil ist Schweizer Bürger:

  • Familienbüchlein oder Familienausweis
  • original Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 6 Monate), nur bei Wohnsitz im Ausland

Mutter ist Schweizerin und nicht mit dem Kindsvater verheiratet:

  • Anerkennungsmitteilung, falls Kind vom Vater vorgeburtlich anerkannt
  • original Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 6 Monate), nur bei Wohnsitz im Ausland

Eltern sind ausländische Staatsangehörige und verheiratet:
(falls bereits ein Zivilstandsereignis nach dem 1. Januar 2005 in der Schweiz beurkundet wurde (Geburt, Heirat usw.) bitten wir Sie, sich bei uns über die notwendigen Dokumente zu informieren).

  • original Eheschein oder Schweizer Familienbüchlein/Familienausweis
  • original Geburtsscheine der Eltern mit Abstammung, nicht älter als 6 Monate
  • Pässe (gelten als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis)
  • Ausländerausweise (wenn Wohnsitz in der Schweiz)
  • original Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 6 Mt.), nur bei Wohnsitz im Ausland

Mutter ist ausländische Staatsangehörige, nicht mit dem Kindsvater verheiratet:
(falls bereits ein Zivilstandsereignis nach dem 1. Januar 2005 in der Schweiz beurkundet wurde (Geburt, Heirat usw.) bitten wir Sie, sich bei uns über die notwendigen Dokumente zu informieren).

  • original Geburtsschein der Mutter mit Abstammung, nicht älter als 6 Monate
  • original Zivilstandsnachweis (Ledigkeitsbestätigung, nicht älter als 6 Monate / Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk / Todesschein des letzten Ehegatten)
  • Anerkennungsmitteilung, falls Kind vom Vater vorgeburtlich anerkannt
  • Pass
  • Ausländerausweis (wenn Wohnsitz in der Schweiz)
  • original Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 6 Monate), nur bei Wohnsitz im Ausland

Geburt zu Hause oder im Geburtshaus Schaffhausen

Hausgeburten innerhalb des Kantons Schaffhausen sind dem Zivilstandsamt Schaffhausen innert drei Tagen zu melden. Zur Meldung sind verpflichtet:

  • zugezogene Ärztin oder zugezogener Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen (u. a. Hebammen)
  • Familienangehörige oder die von ihnen Bevollmächtigten
  • andere anwesende Personen

Welche Dokumente und Unterlagen für die Anmeldung einer Hausgeburt beim Zivilstandsamt erforderlich sind, finden Sie unter dem Titel "Geburt im Kantonsspital".

Nach erfolgter Beurkundung, erhalten Sie vom Zivilstandsamt Schaffhausen automatisch eine Geburtsurkunde sowie das nachgeführte Familienbüchlein bzw. den aktualisierten Familienausweis.

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Familienname des Kindes

Haben die Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz, untersteht der Familienname des Kindes schweizerischem Recht. Er ist deshalb sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizerinnen und Schweizer nach den in der Schweiz geltenden Namensregeln zu bilden.

Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern bei der Eheschliessung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, erklären sie bei der Geburt des ersten Kindes, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Hat die Kinderschutzbehörde den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, können sie innerhalb eines Jahres, nach Eintritt der Rechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

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Ausländisches Namensrecht

Ausländische Eltern, in der Schweiz wohnhaft, können die Namensführung ihres Kindes mittels einer Erklärung (Option) dem Heimatrecht unterstellen.

Diese Möglichkeit ist dann von Bedeutung, wenn der Familienname nach Regeln gebildet wird, die vom schweizerischen Namensrecht abweichen. Die Eltern müssen diesen Wunsch bei der Geburtsanmeldung anbringen und beim Zivilstandsamt die Optionserklärung unterzeichnen. 

Die Erklärung muss zur Bewilligung an die kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

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Vorname(n) des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam. Sind sie nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.

Grundsätzlich können die Eltern ihrem Kind einen beliebigen Vornamen geben. Zu beachten ist, dass der Vorname klar als weiblich oder männlich zu erkennen ist.

Das Zivilstandsamt hat die Möglichkeit Vornamen zurückzuweisen, die die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.

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Bürgerrechte und Staatsangehörigkeit

Eltern verheiratet und Schweizer Bürger:

  • Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es trägt.

Eltern verheiratet und mindestens ein Teil ist Schweizer Bürger:

  • Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils, unabhängig vom geführten Familiennamen.

Eltern nicht verheiratet / Mutter Schweizerin:

  • Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, unabhängig davon welchen Namen es führt.

Eltern nicht verheiratet / Vater Schweizer:

  • Durch die Vaterschaftsanerkennung, erwirbt das nach dem 31. Dezember 2005 geborene unmündige ausländische Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, unabhängig welchen Namen es führt.

Doppelstaatsangehörigkeiten:

  • Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.

Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen. Es wird somit ausschliesslich Schweizer Recht angewendet.

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Sorgerecht

Die Kinder stehen bis zur Mündigkeit unter der elterlichen Sorge. Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu.

Sind die Eltern nicht verheiratet, steht das Sorgerecht der Mutter zu. Gleichzeitig mit der Anerkennung können die Eltern beim Zivilstandsamt das gemeinsame Sorgerecht beantragen.

Nach der Anerkennung kann das gemeinsame Sorgerecht nur noch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt werden.

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Anfechtung Vaterschaft

Ist der Ehemann der Mutter nicht der biologische Vater des Kindes, muss das Kindsverhältnis zu ihm gerichtlich aufgehoben werden. Zuständig ist das Kantonsgericht Schaffhausen.

Erst nach Aufhebung dieses Kindsverhältnisses ist eine Anerkennung durch den biologischen Vater möglich.

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Durch das Zivilstandsamt erlassene Meldungen

Nach Beurkundung der Geburt, erlässt das Zivilstandsamt Mitteilung an:

  • die Einwohnerkontrolle am Wohnort der Eltern
  • die Kinderschutzbehörde am Wohnort der nicht verheirateten Mutter des Kindes
  • die ausländische Heimatbehörde bei Staatsangehörigkeiten Italien, Deutschland oder Österreich
  • das Bundesamt für Migration, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes Asylsuchender oder anerkannter Flüchtling ist

Links

Kantonsspital Schaffhausen -
http://www.kssh.ch

Mütter- und Väterberatung -
http://www.spitex-sh.ch/index.php?id=18

Notwendige Unterlagen für die Geburtsregistrierung
Merkblatt

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