
Sie befinden sich hier
Eingetragene Partnerschaft
Vorverfahren zur Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Vor der Eintragung muss das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt werden. Dafür zuständig ist das Zivilstandsamt des Wohnortes. Nach Abschluss ist das Vorverfahren drei Monate gültig. Sie können selber entscheiden, ob sie eine Eintragung mit Zeremonie (analog Trauung) in einem unserer Trauzimmer wünschen oder anschliessend an das Vorverfahren die Beurkundung der Partnerschaft durchführen wollen.
Das Vorverfahren dient dazu, die Personalien und die Identität des Paares festzustellen und die gesetzlichen Voraussetzungen abzuklären. Das Paar muss gemeinsam und persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und diverse Dokumente einreichen. Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung.
Dokumente
Nach der Eintragung der Partnerschaft sind folgende Dokumente auf Wunsch erhältlich:
- Partnerschaftsurkunde
- Partnerschaftsausweis
Im Rahmen des Vorverfahrens beraten wir Sie gerne darüber, welches Dokument / welche Dokumente für Sie nach der Eintragung sinnvoll ist / sind.
Notwendige Dokumente
Schweizerbürger:
- je einen original Personenstandsausweis*,
erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes, nicht älter als 6 Monate - original Wohnsitzbestätigung, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes, nicht älter als 6 Monate (nur für Personen, welche ausserhalb des Kantons Schaffhausen wohnen)
- Identitätskarte oder Pass
* (Ihre Personendaten sind eventuell aus dem elektronischen Personenstandsregister abrufbar. Bitte informieren Sie sich bei der Terminvereinbarung, ob dieses Dokument erforderlich ist)
Ausländische Staatsangehörige:
Falls bereits ein Zivilstandsereignis nach dem 1. Januar 2005 in der Schweiz beurkundet wurde, bitten wir Sie, sich beim Zivilstandsamt telefonisch über die nötigen Dokumente zu informieren.
- original Geburtsurkunde, nicht älter als 6 Monate
- original Zivilstandsnachweis, nicht älter als 6 Monate
- original Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 6 Monate (nur für Personen, welche ausserhalb des Kantons Schaffhausen wohnen)
- Ausländerausweis
- Pass
- Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz belegen ihren rechtmässigen Aufenthalt
Das Zivilstandsamt informiert Sie gerne darüber, welche Dokumente zur Eintragung der Partnerschaft aus dem Heimatland angefordert werden müssen. Genaue Informationen können Sie aus der Wegleitung „Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger“ des Gemeindeamtes des Kantons Zürich entnehmen. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieser Seite.
Reservation Termin zur Eintragung / Räumlichkeit
Eine Eintragung ohne Zeremonie kann während den Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung erfolgen.
Die Reservation eines unserer Trauzimmer in Schaffhausen für eine Eintragung mit Zeremonie ist im Voraus für das laufende Jahr möglich.
Paare mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen können ihre Partnerschaft verbunden mit einer Zeremonie in jeder Gemeinde des Kantonsgebietes eintragen lassen. Für Paare ohne Wohnsitz im Kanton ist die Zeremonie mit Mehrkosten verbunden.
Termine für Eintragungen mit Zeremonie:
Montag bis Freitag
Morgens 09.00 Uhr, 09.45 Uhr, 10.30 Uhr, 11.15 Uhr.
Nachmittags 14.00 Uhr, 14.45 Uhr, 15.30 Uhr, 16.00 Uhr
Am Samstag finden Eintragungen ausschliesslich am Vormittag und nur in Schaffhausen statt.
Die Samstags-Trautermine finden Sie im Merkblatt auf der Übersichtsseite des Zivilstandsamtes.
Räumlichkeiten für die Zeremonie
In Schaffhausen stehen Ihnen zwei sehr schöne Räumlichkeiten zur Verfügung. Falls Sie sich bei der Termin-Reservation bereits für eines der Zimmer entschieden haben, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen. Es gilt: "de Schnäller isch de Gschwinder".
Namensführung nach Eintragung
Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie gegenüber der Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen Ausländer oder Ausländerinnen sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Nach bestimmten ausländischen Rechtsordnungen (z.B. Deutschland, skandinavische Länder) ist es möglich, einen gemeinsamen Namen zu führen.
Bürgerrechtliche Wirkungen
Die Eintragung einer Partnerschaft hat keine rechtlichen Wirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht.
Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. durch den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen.
Durch das Zivilstandsamt erlassene Meldungen
Nach Beurkundung der Eingetragenen Partnerschaft, erlässt das Zivilstandsamt Mitteilung an:
- die Einwohnerkontrolle am Wohnort des Paares
- die ausländische Heimatbehörde bei Staatsangehörigkeiten Italien, Deutschland oder Österreich
- das Bundesamt für Migration, wenn die Partnerin / der Partner Asylsuchende/r oder anerkannter Flüchtling ist
Links
Gemeindeamt des Kantons Zürich (Wegleitungen Eheschliessungen ausländischer Staatsangehöriger) -
http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/zivilstandswesen/zivilstandsfragen.html#subtitle-content-internet-justiz_inneres-gaz-de-zivilstandswesen-zivilstandsfragen-jcr:content-contentPar-textimage_3

