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Jokertage und Urlaube von Schülerinnen und Schüler  

Richtlinien für Urlaubsbewilligungen von Schülerinnen und Schüler     

URLAUBE

Für ausserordentliche Anlässe, die sich nicht in die unterrichtsfreie Zeit verlegen lassen, können Eltern mit einem begründeten Gesuch Urlaub für ihre Kinder beantragen.

Zuständig für Urlaubsbewilligungen und Jokertage von Schülerinnen und Schülern sind: 

Dauer des Urlaubs

 

Zuständig

  • bis 2 Tage für Geschwister in derselben Klasse
    (ohne Ferienverlängerung)

Kindergarten- bzw. Klassenlehrperson

  • 3 bis 5 Tage für Geschwister in derselben Klasse

 

zuständiges Stadtschulratsmitglied

  • ab 6 Tagen für Geschwister in derselben Klasse

Stadtschulrat

  • ab 1 Tag für Geschwister in verschiedenen Klassen

Stadtschulrat

JOKERTAGE

  • Kindergarten: 20 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage oder als ganze Ta­ge auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt
    Ab Schuljahr 2023/24:
    - im 1. Kindergartenjahr = 20 Halbtage  
    - im 2. Kindergartenjahr = 10 Halbtage

 

Kindergartenlehrperson

  • Schule: 4 Halbtage pro Schuljahr (Jokertage) können als einzelne Halbtage, als ganze Tage oder als Zweitageblock auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt

 

Klassenlehrperson

Jokertage können weder kumuliert noch auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Auszug aus der Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:

§ 14:     "Gesuche um (zusätzliche) Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde entscheidet, bleiben vorbehalten."

§ 18:     "Die Ordnungsbusse für unentschuldigte Absenzen, wenn das Verschulden bei den Erziehungs­berechtigten liegt, beträgt Fr. 50.-- pro Schulhalbtag."

Urlaubsgesuch:  Formular Urlaubsgesuch