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Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. In jedem Fall muss die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,5 m und über Fusswegen und Trottoirs 2,5 m betragen. Weder die öffentlichen Beleuchtungen noch die Verkehrssicherheit dürfen beeinträchtigt werden. Hausnummern, Signal- und Strassenbenennungstafeln, Hydranten sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein. Wo die Eigentümer die entsprechenden Weisungen (amtliche Publikation) der Stadtpolizei nicht befolgen, ist diese befugt, das Zurückschneiden auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen.

Die amtliche Publikation wird jährlich im Frühsommer publiziert.