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Referendum/Initiativen
Obligatorisches Referendum (Stadtverfassung Art. 10)
Folgende Geschäfte werden den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung vorgelegt:
• Wahlen
o Grosser Stadtrat
o Stadtrat und Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident
o Stadtschulrat und deren Präsidentin oder deren Präsident (stille Wahl)
• Verfassungsänderungen;
• Änderungen des Stadtgebiets mit Ausnahme von Grenzkorrekturen;
• Die Bewilligung einer Steuererhöhung;
• Ausgabenbeschlüsse:
o > 2 Mio. Franken einmalig
o > 300'000 Franken wiederkehrend;
• Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung
unterbreitet.
Fakultatives Referendum (Stadtverfassung Art. 11, 25):
Mit dem fakultativen Referendum kann bewirkt werden, dass gewisse Beschlüsse
des Grossen Stadtrates den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt
werden. Nötig sind 600 Unterschriften von in der Stadt Schaffhausen Stimm-
berechtigten, die innert 30 Tagen nach der offiziellen Bekanntmachung des
Beschlusses eingereicht werden müssen.
Das fakultative Referendum ist möglich gegen folgende Beschlüsse:
• Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;
• Erlass, Änderung und Aufhebung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen
(Verordnungen);
• Die Festsetzung der Steuerbelastung in folgenden Fällen:
o Beibehaltung des Steuerfusses
o Reduktion des Steuerfusses
o Erhöhung des Steuerfusses, wenn der Grosse Stadtrat in den Vorjahren den
Steuerfuss in eigener Kompetenz und ohne Volksabstimmung herabgesetzt
hat. Die Erhöhung darf den letztmals vom Volk durch Abstimmung fest-
gesetzten Steuerfuss nicht überschreiten und insgesamt höchstens 5 Steuer-
Prozente ausmachen;
• Voranschlag;
• Ausgabenbeschlüsse:
o > 700'000 bis 2 Mio. Franken einmalig
o > 100'000 bis 300'000 Franken wiederkehrend;
• Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Wert von über
2 Mio. Franken;
• Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte;
• Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden;
• Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten;
• weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Initiative (Stadtverfassung Art. 12):
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:
• Total- oder Teilrevision der Verfassung;
• Erlass, Änderung oder Aufhebung eines allgemeinverbindlichen Erlasses des
Grossen Stadtrates (Verordnung);
• die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben.

