Volksinitiativen

Initiativrecht (Stadtverfassung Art. 12)
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf

  • Total- oder Teilrevision der Stadtverfassung
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen des Grossen Stadtrates
  • Übernahme neuer Gemeindeaufgaben