Jokertage und Urlaube von Schülerinnen und Schülern

Jokertage
Jokertage können weder kumuliert noch auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
 

1. Kindergarten Zuständigkeit
20 Halbtage pro Schuljahr können als einzelne Halbtage oder als ganze Ta­ge auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt. Kindergartenlehrperson
2. Kindergarten Zuständigkeit
10 Halbtage pro Schuljahr können als einzelne Halbtage oder als ganze Ta­ge auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt. Kindergartenlehrperson
Schule Zuständigkeit
4 Halbtage pro Schuljahr können als einzelne Halbtage, als ganze Tage oder als Zweitageblock auch für Ferienverlängerung eingesetzt werden. Schriftliche Mitteilung bis spätestens 3 Schultage vor dem Antritt. Klassenlehrperson

 

Urlaub
Für ausserordentliche Anlässe, die sich nicht in die unterrichtsfreie Zeit verlegen lassen, können Eltern mit einem begründeten Gesuch bis zu maximal 3 Wochen Urlaub für ihre Kinder beantragen.

Dauer des Urlaubs Zuständigkeit
bis 2 Tage für Schülerinnen und Schüler aus derselben Klasse
(ohne Ferienverlängerung)
Kindergarten- bzw.
Klassenlehrperson
ab 2 Tagen oder für Schülerinnen und Schüler aus mehreren Klassen Schulleitung


Auszug aus der Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:

§ 14:
Gesuche um (zusätzliche) Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde entscheidet, bleiben vorbehalten.

§ 18:
Die Ordnungsbusse für unentschuldigte Absenzen, wenn das Verschulden bei den Erziehungs­berechtigten liegt, beträgt Fr. 50.– pro Schulhalbtag.

Zugehörige Objekte

Name
Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler (PDF, 675.63 kB) Download 0 Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler
Richtlinien zur Gewährung von Urlauben von Schülerinnen und Schülern (PDF, 237.78 kB) Download 1 Richtlinien zur Gewährung von Urlauben von Schülerinnen und Schülern