Ein amtliches Inventar wird auf Verlangen eines Erben erstellt, ebenso wenn Erbschaftssteuern anfallen sowie in weiteren vom Gesetz vorgesehenen Fällen (siehe Aufzählung unten). Dabei werden die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehepartners sowie das den Erben zufallende Nachlassvermögen amtlich festgestellt. In allen übrigen Fällen findet das Verfahren mit Inventarfragebogen statt. Dieses Verfahren basiert auf einer Selbstdeklaration der Erben und überlässt die gesamte Nachlasserhebung und Nachlassabwicklung grundsätzlich den Erben.