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Zuständigkeiten
Geschäftskreis des Grossen Stadtrates (Stadtverfassung Art. 24-27)
- Oberaufsicht über den Stadtrat und die gesamte Stadtverwaltung (Art. 24)
- Behandlung aller Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen (s. Seite Volk)
- Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (siehe Seite Volk/Fakultatives Referendum)
- Ausgabenbeschlüsse:
- 100'000 bis 700 000 Franken einmalig
- 20'000 bis 100'000 Franken wiederkehrend
- Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundstücken über 1 Mio. bis 2 Mio. Franken
- Übernahme und Einräumung von Baurechten (vorbehalten bleibt die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den Kauf, Verkauf oder Tausch vo Grundstücken)
- Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500 000 Franken
- Die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus Fonds, ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend
- Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der Ausgabenkompetenzen
- Gehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates
- Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz liegen
- Behandlung von Volksmotionen und parlamentarischen Vorstössen
- Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, welche dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet
- Anpassung aller verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse an die Veränderungen des Geldwertes
- Wahlen (Ratsbüro, Kommissionen, parlamentarische Mitglieder der Verwaltungskommissionen der Städtischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, wenn es geetzlich vorgeschrieben ist)
- weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist
Geschäftsordnung des Grossen Stadtrates von Schaffhausen 110.1

