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Dispensationen
Zuständig für Urlaubsbewilligungen und Jokertage von Schülerinnen und Schülern sind:
Urlaube |
| Zuständig |
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| Kindergarten- bzw. Klassenlehrperson |
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| Bereichsleitung Bildung |
| Stadtschulrat | |
Jokertage | ||
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| Kindergartenlehrperson |
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| Klassenlehrperson |
Auszug aus der Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen vom 31. März 1988:
§ 14: "Gesuche um (zusätzliche) Ferienverlängerungen werden grundsätzlich nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde entscheidet, bleiben vorbehalten."
§ 18: "Die Ordnungsbusse für unentschuldigte Absenzen, wenn das Verschulden bei den Erziehungsberechtigten liegt, beträgt Fr. 50.-- pro Schulhalbtag."

